Ausbruch in Kamp-Lintfort Geflügelpest: Schutzzone reicht bis in das Gelderland

Gelderland · In Issum und Rheurdt, fast ganz Kerken sowie Teilen von Geldern und Wachtendonk besteht ein Verbot der Ein- und Ausfuhr von Geflügel sowie sonstigen Tieren und deren Erzeugnissen sowie eine Isolierungspflicht von Geflügel – keine Stallpflicht.

 Teile des Gelderlandes sind Schutzzone, weitere Bereiche gehören zur Überwachungszone.

Teile des Gelderlandes sind Schutzzone, weitere Bereiche gehören zur Überwachungszone.

Foto: dpa/Patrick Pleul

Im benachbarten Kreis Wesel gibt es in einem Betrieb im Bereich Kamp-Lintfort einen Verdacht des Ausbruchs der hochansteckenden Geflügelpest. Die daraus resultierenden Regelungen im Umkreis des betroffenen Betriebs gelten auch für das südliche Gebiet des Kreises Kleve. Betroffen sind Issum und Rheurdt, fast ganz Kerken sowie Teile von Geldern und Wachtendonk.

Die vorläufige Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei Kilometern umfasst das nördliche Rheurdt sowie das südliche Issum (Sevelen, Oermten und Hamsfeld).

Die vorläufige Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern umfasst neben Rheurdt und Issum auch das fast vollständige Gebiet von Kerken, einen kleinen Bereich im Nord-Osten von Wachtendonk sowie das östliche Stadtgebiet von Geldern.

Für diese Gebiete hat der Kreis Kleve mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung verschiedene Regelungen erlassen. Der genaue Straßenverlauf mit den Grenzen der Schutzzone und der Überwachungszone ist auf den Internetseiten des Kreises zu finden und tritt am 13. April in Kraft.

In beiden Sperrzonen – vorläufige Schutzzone und vorläufige Überwachungszone – gelten ab dem 13. April für gewerbliche und private Geflügelhaltungen folgende Maßnahmen. Ausnahmen müssen mit dem Kreis Kleve besprochen werden.

Geflügel oder sonstige Tiere dürfen weder aus noch in den Betrieb gebracht werden.

Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe von Geflügel oder gehaltenen Vögeln oder von Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen, die mit Geflügel oder gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind, dürfen nicht aus dem Betrieb gebracht werden.

Geflügel muss von anderen Tieren isoliert werden. Es besteht aber keine Stallpflicht! Es muss so gehalten werden, dass es vor wildlebenden Tieren, erforderlichenfalls vor Insekten und Nagetieren, geschützt ist.

Geflügel darf ohne die Genehmigung des Kreises Kleve nicht getötet werden.

Nicht wesentliche Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in die Betriebe sind untersagt.

Diese Regelungen gelten zunächst, bis Klarheit über den Geflügelpest-Verdachtsfall des Kreises Wesel besteht.

(RP)
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