Das ändert sich ab dem 1. Januar 2020 Die Issumer Friedhofsgebühren werden leicht erhöht

Issum · Zwei Gründen für den Anstieg: Es gab 2019 weniger Beerdigungen als 2018. Zudem steigen die Lohnkosten. Das muss im Haushalt ausgeglichen werden.

 In Issum steigen die Friedhofsgebühren.

In Issum steigen die Friedhofsgebühren.

Foto: dpa/David-Wolfgang Ebener

Ab 1. Januar 2020 gelten die neuen Friedhofsgebühren in Issum. Die gute Nachricht: Sie erhöhen sich nur leicht zum Vorjahr. Muss für die Grabbereitung eines Wahl-, Reihen- oder Rasenreihengrabs bis zum 31. Dezember 448,66 Euro gezahlt werden, so sind es ab dem 1. Januar 464,68 Euro. Für die Grabbereitung eines Urnengrabs werden ab Jahresbeginn 214, 68 Euro fällig, vorher waren es 211,16 Euro.

Begründet wird die Erhöhung zum einen mit gestiegenen Personalkosten. Der durchschnittliche Stundensatz eines Bauhofmitarbeiters steigt von 38 Euro auf 40 Euro. Eine weitere Begründung ist die geringere Anzahl von Beisetzungen in diesem Jahr. So gab es 2018 im gleichen Zeitraum Januar bis Oktober 17 Bestattungen mehr. Die Anzahl der Bestattungen wirkt sich deswegen auf die Gebühren aus, weil die Kommunen verpflichtet sind, die Gebühren so zu berechnen, dass die Kosten zwar gedeckt sind, aber kein Gewinn gemacht wird. „Nach §6 Absatz 1 KAG NW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, aber nicht übersteigen.“

Die voraussichtlichen heißt, man geht von den Zahlen des Vorjahres aus. Eine Über- oder Unterdeckung ist dann in den Folgejahren bei den Gebühren immer auszugleichen. Denn prinzipiell muss ein Gebührenhaushalt immer ausgeglichen sein. Leicht sinken werden in Issum die Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshalle und der Kühlzellen. Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle kostet bis Ende des Jahres 194,80 Euro, ab dem 1. Januar 184,90 Euro. Für die Nutzung der Aufbewahrungszelle werden bisher 31,40 Euro fällig, ab Jahresbeginn ist es ein Euro weniger. Insgesamt steigen also die Gesamtkosten für eine Bestattung, Nutzungsrecht für das Grab und Friedhofshallennutzung, Verwaltungskosten und Beerdigung gar nicht oder kaum.

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