Gartenabfälle illegal verbrannt Feuerwehreinsatz wegen nicht genehmigtem Nutzfeuer

Issum · Grünabfälle dürfen auch auf privatem Gelände nicht einfach verbrannt werden. Es bedarf einer Sondergenehmigung, heißt es seitens des Ordnungsamts.

 Grünabfälle dürfen generell nicht auf privatem Grundstück durch Verbrennen „entsorgt“ werden.

Grünabfälle dürfen generell nicht auf privatem Grundstück durch Verbrennen „entsorgt“ werden.

Foto: DPA

Gleich mit drei Fahrzeugen und elf Einsatzkräften war die Issumer Feuerwehr noch vor dem Wochenende unterwegs. Der Grund war aber nicht ein unkontrollierter Brand, sondern ein nicht genehmigtes Nutzfeuer.

Eigentlich hätte es erst gar nicht zu dem Einsatz kommen müssen. Denn: „Generell ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten“, stellt Rolf Oymann von der Gemeinde Issum klar, der außerdem auch bei der Freiwilligen Feuerwehr tätig ist. Einzige Ausnahme: wenn es keine andere Art der Entsorgung gibt. Das sind aber tatsächlich nur Einzelfälle, sagt Oymann, und dazu bedarf es dann auch einer Sondergenehmigung. Die ist nicht kostenlos, sondern kostet eine Gebühr.

Diese wenigen Einzelfälle könnten zum Beispiel im Bereich der Landwirtschaft oder bei Gartenbaubetrieben vorkommen, oder wenn Pflanzen mit Schädlingen befallen sind. „Das sind wirklich nur Einzelfälle“, betont der Gemeindemitarbeiter noch einmal, die dann zu einer Sondergenehmigung führen können. Je nach Sachlage muss die mit der Landwirtschaftskammer oder dem Kreis Kleve als Abfallwirtschaftsbehörde abgestimmt werden.

Wie selten diese Sondergenehmigungen sind, zeigt sich daran, dass es Jahre gibt, in denen gar keine ausgestellt werden, sagt Oymann. Für rein private Zwecke werde es das nicht geben, da es genug andere Möglichkeiten gibt, Grünschnitt zu entsorgen. Nach seiner Information habe der Eigentümer nach dem Eintreffen der Feuerwehr das Feuer selbst gelöscht. Nach Aussage der Polizei hatte ein Autofahrer die starke Rauchentwicklung gesehen und die Feuerwehr gerufen. Allerdings konnte die Feuerwehr erst beim Eintreffen feststellen, dass es sich nicht um ein unkontrolliertes Feuer handelt. Bei einem ersten Verstoß gebe es in der Regel eine Verwarnung. Sollte es sich aber um eine Wiederholung handeln, werde der unnötige Einsatz der Feuerwehr kostenpflichtig, erklärt Oymann.

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