Streitthema Neanderhöhe: Gericht kritisiert Gutachten
Erkrath · Anders als der von der Stadt Erkrath beauftragte Rechtsgutachter kommt das Düsseldorfer Verwaltungsgericht unter anderem zu dem Schluss, dass das Bürgerbegehren keinen Eingriff in die Bauleitplanung darstellt – und damit statthaft ist.
(hup) Zur Entscheidung des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts, die Ablehnung des Bürgerbegehrens zum Erbbaurecht für die Neanderhöhe durch den Stadtrat für unzulässig zu erklären, will sich die Stadtverwaltung nun doch erst äußern, wenn ihr die schriftliche Begründung des Gerichts vorliegt. Das Verwaltungsgericht hatte am Donnerstag nach einer mündlichen Verhandlung entschieden (RP berichtete). Die Initiatoren des Bürgerbegehrens freuen sich über den Erfolg, beschwichtigen aber: „Es geht nicht um einen Baustopp für das neue Gewerbegebiet, sondern um die Vergabe der Grundstücke in Erbpacht, damit die Stadt Eigentümerin der Flächen bliebt. Sie kann auf diese Weise Leerstände und Bodenspekulation verhindern“, erläutert Philipp Kloevekorn. Anders als der von der Stadt Erkrath beauftragte Rechtsgutachter komme das Gericht zu dem Schluss, dass das Bürgerbegehren keinen Eingriff in die Bauleitplaung darstelle und damit statthaft sei. Auch der Einschätzung des Gutachters, die dem Begehren zugrundeliegende Fragestellung sei nicht eindeutig genug, schloss sich das Gericht nicht an. Erbbaurecht sei ein eindeutiger, durch keine andere Vokabel zu ersetzender juristischer Begriff, der den Bürgern zumutbar sei. Gerügt wurde zudem die Abstimmung des Erkrather Stadtrats im sogenannten Pairing-Verfahren, mit dem die Mehrheitsverhältnisse wieder hergestellt werden sollen, obwohl einige Fraktionsmitglieder Corona-bedingt abwesend waren und nicht mit abstimmen konnten. Dieses Verfahren sei nicht zulässig, befand das Verwaltungsgericht. Sabine Börner, Philipp Kloevekorn und Elmar Stertenbrink, die drei Initiatoren des Bürgerbegehrens, hatten sich nach Abwägung der Risiken und Kosten im vergangenen Jahr entschlossen, gegen den Bescheid der Unzulässigkeit zu klagen.