Polizei hofft auf Zeugenhinweise Erkrather Kunstraub ist Thema bei Aktenzeichen XY

Kreis Mettmann · (hup) Ende August hatte die Kreispolizeibehörde über einen außergewöhnlichen Einbruchdiebstahl in einem Haus im äußersten Südwesten von Alt-Erkrath informiert. Zwischen Donnerstag, 8. August, und Montag, 12. August, hatten wohl mehrere bislang unbekannte Straftäter die Abwesenheit des Bewohners genutzt, um in eine Doppelhaushälfte einzubrechen.

 Eines der entwendeten Gemälde stammt von dem berühmten Düsseldorfer Landschaftsmaler Achenbach.

Eines der entwendeten Gemälde stammt von dem berühmten Düsseldorfer Landschaftsmaler Achenbach.

Foto: Polizei

Durch eine aufgebrochene Terrassentüre gelangten die Täter in das abseits gelegene Gebäude.

Aus der Haushälfte verschwand nicht nur ein rund 260 Kilogramm schwerer Stahltresor mit Bargeld (Devisen), Papieren und vier hochwertigen Armbanduhren. Auch mehr als 40 teils großformatige und wertvolle Ölgemälde, mehrere Zeichnungen sowie drei Büsten/Skulpturen wurden von den Einbrechern mitgenommen. Die Beute beläuft sich auf weit mehr als 200.000 Euro.

Bis heute dauern die Ermittlungen in dem Fall an. Nach wie vor ist die Polizei auf Zeugenhinweise angewiesen, um den Verbleib der Beute aufzuklären. Vor diesem Hintergrund wird der Fall aus Erkrath am Mittwoch, 13. November, um 20.15 in der ZDF-Sendung „Aktenzeichen XY“ noch einmal dargestellt. Die Ermittler erhoffen sich dadurch neue Hinweise. So müsste für den Abtransport des Diebesguts ein größeres Transportfahrzeug benutzt worden sein, das eventuell jemandem aufgefallen ist.

Während der TV-Sendung ist bei der Kreispolizeibehörde ein Hinweis-Telefon mit der Rufnummer 02104 982-7514 geschaltet. Nach wie vor aktuell ist auch, dass der Geschädigte – abhängig von Umfang und Wert der wiederbeschafften Beute – eine Belohnung in Höhe von insgesamt bis zu 20.000 Euro ausgelobt hat. Eine Auszahlung dieses Betrages in voller Höhe erfolgt aber nur bei Wiederbeschaffung sämtlicher Gegenstände.

Im Fall einer Teilwiederbeschaffung soll die Höhe der Belohnung, entsprechend des wiederbeschafften Wertes, vom Geschädigten anteilig festgelegt werden. Der Rechtsweg wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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