Urteil in Erkelenz Heilpraktiker wollte mit Hypnose-Patientin „Pornos üben“

Erkelenz · Sie seien Pornostars und müssten für einen neuen Film üben – das versuchte ein Heilpraktiker aus Wegberg seiner Patientin während einer Hypnosebehandlung einzureden. Jetzt stand er vor Gericht.

 Der angeklagte Heilpraktiker hält sich im Gerichtssaal in Erkelenz einen Aktenordner vor das Gesicht.

Der angeklagte Heilpraktiker hält sich im Gerichtssaal in Erkelenz einen Aktenordner vor das Gesicht.

Foto: dpa/Ralf Roeger

Zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilte das Amtsgericht Erkelenz am Donnerstag einen ehemaligen Heilpraktiker aus Wegberg, dem die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach eine versuchte sexuelle Nötigung zulasten einer willenlosen Person und einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen hatte. Im Verfahren, das auf Antrag der Verteidigung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, habe sich der 1956 geborene Angeklagte „geständig eingelassen“, wie der Richter am Amtsgericht, Stefan Meuters, unter anderem in der Urteilsbegründung erklärte. Nachdem sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung noch im Gerichtssaal dem Urteilsspruch zustimmten, ist es rechtskräftig geworden.

Wie das Gericht bei seiner Urteilsfindung feststellte, habe sich seit 2016 die geschädigte Frau in der Behandlung des niedergelassenen Heilpraktikers befunden. Am 29. September 2017 habe der Angeklagte die Frau im Rahmen der Behandlung in einen tiefen hypnotischen Zustand versetzt, der die Erinnerung an den Behandlungsverlauf ausschließen würde. Unter Ausnutzung ihres willenlosen Zustands habe der Angeklagte die Frau zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert. Er habe versucht, der Frau einzureden, sie beide seien weltbekannte Pornostars und müssten für einen neuen Film üben. Dazu sei es schlussendlich nicht gekommen. Dieser Vorgang werde durch eine Handy-Audioaufnahme der Angeklagten bewiesen.

Der Mitschnitt sei ohne Wissen des Angeklagten erfolgt, nachdem die Frau mehrfach Albträume sexuellen Inhaltes hatte und deshalb einen Verdacht gegen den Angeklagten hegte. Da es nicht zu einer vollendeten Handlung kam, blieb es bei einer Verurteilung wegen Versuchs. Zwar seien Tonaufnahmen ohne Zustimmung des anderen unzulässig, aber dennoch im Rahmen einer Güterabwägung als Beweismittel erlaubt, betonte der Richter.

Wegen der Einlassung des Angeklagten und dessen Bereitschaft zur Wiedergutmachung im Rahmen eines Opfer-Täter-Ausgleichs während des Ermittlungsverfahrens sah das Gericht ein Strafmaß von einem Jahre und neun Monate als gerechtfertigt an. Möglich wäre eine bis zu fünf Jahre lange Haftstrafe gewesen. Hinzu komme bei der Abwägung des Strafmaßes, dass der bislang unbescholtene Mann seine Zulassung als Heilpraktiker verloren habe und jetzt „mehr recht als schlecht“ als Tierheilpraktiker über die Runden kommen müsse. Es sei nicht davon auszugehen, dass es zu einer erneuten Straftat kommen werde.

In die Gesamtstrafe fließt eine Strafe wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Bei einer Hausdurchsuchung fanden die Ermittler rund 40 Gramm Marihuana, 49 Gramm Haschisch und 9 Gramm Marihuanatabak, das wohl der Selbstmedikation und dem Eigenbedarf diene. Die hundert Tagessätze á 30 Euro wandelte das Gericht in eine einmonatige Haftstrafe um. Zum Strafmaß gehört auch, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens trägt sowie eine Zahlungsauflage von 600 Euro, die der Mann in Monatsraten begleichen muss.

(mit dpa)
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