Erkelenzer Land Hunde im Wald - Forstgesetz gilt

Erkelenzer Land · Die Aufregung um ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Leinenzwang für Hunde im Stadtwald ist in den Rathäusern des Erkelenzer Landes kein Thema. Hintergrund: Die Stadt Hilden hatte für ihre Waldwege eine Anleinpflicht angeordnet.

Für eine derartige Verordnung aber sei, so das Gericht, die Landesforsthörde zuständig. Und genau so klar sieht auch Wassenbergs Kämmerer Willibert Darius die Gesetzeslage. "Für die Wassenberger Wälder gelten schon lange diese Regelungen des Landesforstgesetzes", sagt er.Dasselbe hören wir aus den Stadtverwaltungen Wegberg und Hückelhoven. Das bedeutet freilich keine grundsätzliche Anleinpflicht im Wald. Nicht angeleinte Hunde müssen sich laut Forstgesetz aber im Einflussbereich ihrer Halter auf den Waldwegen bewegen.

In den Wald dürfen Hunde nicht laufen, sonst drohen sogar Bußgelder. Einen Hund, der freilaufend im Wald "Wild aufsucht, verfolgt oder reißt" darf sogar vom Jäger/Förster abgeschossen werden. Hier spielt das Landesjagdgesetz eine Rolle. Städtische Verordnungen zum Anleinen von Hunden in Wäldern — wie in Hilden — gibt es im Erkelenzer Land nicht.

In der Stadt und städtischen Parks regelt das Landeshundegesetz die Anleinpflicht. Danach gilt auch in der Städten der Region der Leinenzwang "in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen . . . in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufbereiche". Auch "bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und anderen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen" und "in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten" müssen Hunde an der Leine geführt werden.

(RP/ac)
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