Münster als Vorbild Grüne: Mit Schutzsatzung gegen Leiharbeiter-Quartiere
Emmerich · In Münster gibt es eine Satzung, die die gewerbliche Nutzung von Wohnungen stark einschränkt.
Die kann nur unter bestimmten Bedingungen erlassen werden. Grünen-Chefin Sabine Siebers ist allerdings sicher, dass Emmerich die Voraussetzungen erfüllt. Sie hat daher die Verwaltung um eine Prüfung gebeten, ob die Satzung aus Münster auf Emmerich übertragbar ist.
Der Hintergrund: Leiharbeitsfirmen haben bislang 53 Immobilien in der Stadt gekauft. Umgebaut worden sind sie zu Massenunterkünften mit zum Teil üblen Auswirkungen auf die Nachbarn.
2478 Polen, 540 Rumänen und 41 Bulgaren sind im Emmericher Rathaus gemeldet. Die Dunkelziffer ist vermutlich höher. Viele von ihnen sind Leiharbeiter, die auf den Schlachthöfen in den Niederlanden arbeiten und in Emmerich in Wohnungen leben, die die Leiharbeitsfirmen kaufen und an sie weiter vermieten. Bezahlt wird der Hauskauf, so ist zu hören, auch in bar.
Die Klagen über unzumutbare Zustände im Umfeld dieser Häuser mehren sich. Hausbesitzer fürchten einen Wertverlust oder sogar die Unverkäuflichkeit ihrer Häuser durch die Quartiere. Inzwischen hat das Kreiskomitee der Katholiken Schritte gegen Leiharbeitsfirmen gefordert, denen der frühere Emmericher Pastor Peter Kossen Menschenschinderei vorwirft. Kossen hat sich des Themas in seiner neuen Heimat Vechta angenommen.
Was aber ist zu tun? Die Stadtverwaltung hat einen Maßnahmenkatalog vorgestellt, um das Wohnproblem einzudämmen. Es ist eine Mischung aus regelmäßigen Kontrollen und verstärkten Bauauflagen. Doch unterm Strich glaubt die Verwaltung, dass es kein echtes Werkzeug gibt, um dem Handeln der Firmen entgegen zu treten.
Nun kommen also die Grünen mit dem Hinweis auf die Stadt Münster und ihre Satzung.
Nach der Satzung der Stadt Münster „zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung)“ muss alles genehmigt werden, wenn sich normales Wohnen in einer Wohnung verändert.
In der Satzung heißt es unter anderem: „Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum überwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird, für die Zwecke einer gewerblichen Zimmervermietung oder für Zwecke der Fremdenbeherbergung überlassen oder genutzt wird.“