Juristische Schlappe für Corona-Verharmloser Polizei löst verbotene „Querdenker“-Demo in Duisburg auf

Duisburg · Trotz gerichtlicher Verbote versammeln sich am Sonntagmittag Protestler am Zoo. Polizei und Ordnungsamt lösen die Versammlung auf. Es hagelt Platzverweise und Anzeigen.

 Nach wenigen Metern ist Schluss. Die Polizei stoppt die Demo und spricht Platzverweise aus.

Nach wenigen Metern ist Schluss. Die Polizei stoppt die Demo und spricht Platzverweise aus.

Foto: Christoph Reichwein (crei)

Etwa 40 Protestierende fanden sich am Sonntagmittag an der Mülheimer Straße ein, um gegen die Corona-Maßnahmen zu demonstrieren. Die Teilnehmer hatten ihr Vorhaben als „spontanen Spaziergang“ deklariert, nachdem eine Demonstration gerichtlich verboten worden war. Weit kamen die sich selbst als „Querdenker“ bezeichnenden Demonstranten aber nicht: Schon kurz vor dem Sternbuschweg löste die Polizei den Protestzug auf. Insgesamt schrieben die Ordnungshüter von Stadt und Polizei 24 Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, 24 Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen des Verstoßes gegen die Corona-Schutzverordnung, eine Strafanzeige wegen Beleidigung und eine Anzeige wegen Sachbeschädigung an dem Auto eines Pressevertreters.

Zuvor hatte es eine erneute juristische Schlappe für die „Querdenken“-Bewegung gegeben: Nachdem die Stadt die für gestern angekündigte „Querdenker“-Demo verboten hatte und damit auch vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Recht bekommen hatte, untersagte auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Veranstaltung. Das teilte das OVG am späten Freitagabend mit. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. In der Begründung des Gerichts dazu heißt es, es spreche „Überwiegendes“ für die Rechtmäßigkeit des Verbots. Die Beschwerde der Demo-Veranstalter habe keinen „unverhältnismäßigen Eingriff“ in die Versammlungsfreiheit dargelegt.

In seiner Beschwerde hatte der Veranstalter nur noch eine Teilnehmerzahl von 2000 im Hinblick auf das „Mobilisierungspotenzial“ benannt. Ursprünglich hatte er 5000 Teilnehmer angemeldet. Auch die Beschränkung der Teilnehmerzahl oder Anordnung einer ortsfesten Kundgebung kämen als „mildere iIttel der Gefahrenabwehr“ nicht in Betracht, so die Richter. In Bochum war eine Versammlung von Kritikern der Corona-Maßnahmen genehmigt worden, nicht aber ein Protestmarsch.

Die Gefahr von Unterschreitungen des Infektionsschutzrechtlich gebotenen Abstands könne nicht gewährleistet werden. Die Demonstranten hatten geplant, vom Zoo über die Mülheimer Straße durch die Innenstadt bis zum Rathaus zu ziehen. Bei einem Aufzug über eine längere Strecke komme es regelmäßig zu (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Teilnehmer der Versammlung, befand das Gericht. Auch mit nur 2000 Teilnehmern könne nicht von einem jederzeit übersichtlichen Versammlungsgeschehen ausgegangen werden. Für eine ortsfeste Versammlung fehle es in Duisburg an einer geeigneten Fläche.

(mtm/crei)
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