Schneefall Bis 7 Uhr morgens muss gestreut sein

Duisburg · Die Schneewalze ist am Mittwoch über Duisburg hinweggezogen. Auch in den kommenden Wochen kann es noch zu einzelnen Schneetagen kommen. Die RP klärt die Frage, was es in Sachen Winterdienst zu beachten gibt.

 In Duisburg war am Mittwoch Schnee schaufeln angesagt (Archivbild).

In Duisburg war am Mittwoch Schnee schaufeln angesagt (Archivbild).

Foto: Probst, Andreas (apr)

Nach einem bisher milden Winter hat am Mittwoch einsetzender Schneefall für Herausforderungen und glatte Straßen gesorgt. Die Wirtschaftsbetriebe (WBD) waren den Tag über mit ihren Streufahrzeugen in der Stadt unterwegs, um die Straßen befahrbar zu halten. Über 6000 Tonnen Streusalz liegen in den Lagern des kommunalen Unternehmens. Doch nicht für alle Arbeiten sind die Wirtschaftsbetriebe verantwortlich. Die RP informiert darüber, was es in Sachen Winterdienst zu beachten gibt.

Was müssen Anwohner tun? Die Wirtschaftsbetriebe weisen darauf hin, dass der Winterdienst für die Gehwege in allen Reinigungsklassen Sache der Anwohner ist. Auf den Gehwegen – und wenn es keine Gehwege gibt – ist eine für Fußgänger ausreichend breite Bahn (mindestens 1,20 Meter) schneefrei zu halten. An Haltestellen für Busse und Bahnen müssen die Gehwege darüber hinaus so von Schnee befreit und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Einstieg in die öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Liegt zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg, so ist laut den WBD für den Ein- und Ausstieg der Fahrgäste ein entsprechender Übergang über den Radweg zu schaffen. Anlieger müssen außerdem an gekennzeichneten Fußgängerübergängen (also überall, wo es Ampeln, Zebrastreifen und Querungshilfen gibt) einen Zugang zur Straße freimachen.

Ist der Einsatz von Streusalz überhaupt erlaubt? Die Wirtschaftsbetriebe sagen Nein! Es kann mit Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder Granulat gestreut werden. Salz ist dagegen verboten. Ziel ist es, den Untergrund abzustumpfen. Grundsätzlich gelte immer: zuerst räumen, dann streuen. Hintergrund des Salzverbotes ist der Umweltschutz. Nach Angaben des Bundes für Umwelt und Naturschutz kann der Einsatz von Streusalz Bäumen, anderen Pflanzen, Tieren, und dem Boden nachhaltig schaden. Außerdem gelangt das Salz ins Grundwasser.

Wohin mit dem weggeräumten Schnee? Der Schnee darf nicht in den Rinnstein geräumt werden. Vielmehr sei er, so die WBD, auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Gullis und Hydranten seien von Eis und Schnee frei zu halten.

Bis wann muss eigentlich gestreut sein? In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Ende des Schneefalls, beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee muss an einem Werktag bis 7 Uhr, an einem Sonn- oder Feiertag bis 9 Uhr beseitigt werden.

Straßenreinigung und Kosten: Der Winterdienst gehört zu den Aufgaben der Straßenreinigung. Die Kosten für den Winterdienst werden über eine separate Gebühr erhoben, die früher in der Straßenreinigungsgebühr enthalten war. Die Gebührensätze werden nach Winterdienststufen unterschiedlich festgesetzt. Sie betragen je Meter Grundstücksseite und Jahr in Winterdienststufe eins: 1,84 Euro; in Winterdienststufe zwei: 0,92 Euro; und in Winterdienststufe drei: 0,28 Euro. Welche Straßen zuerst von Schnee befreit werden, ist von der Verkehrsbedeutung der Straßen abhängig. Vorrangig werden die Hauptverkehrsstraßen, die für den öffentlichen Nahverkehr wichtigen Verbindungen sowie das Gefahrgutnetz gesichert. In Stufe zwei werden vom Winterdienst dann Rettungswege freigemacht, die nicht zu den oben genannten Hauptverkehrsachsen gehören. Und erst im dritten Schritt folgt die Bestreuung von Straßen mit sogenannter untergeordneter Bedeutung. Gemeint sind hier typische Anliegerstraßen in Wohngebieten.

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