Coronavirus in Duisburg Betreuung in Kitas und Schulen auch am Wochenende

Duisburg · Die Stadt Duisburg erweitert ab sofort die Notbetreuung an Schulen und Kindertagesstätten – auch an den Wochenenden. Das gilt in allen Fällen, in denen mindestens ein Elternteil in „kritischen Infrastrukturen“ beschäftigt ist.

 Die Kinderbetreuung wird deutlich ausgeweitet, wenn ein Elternteil in einem Betrieb der „kritischen Infrastruktur“ arbeitet.

Die Kinderbetreuung wird deutlich ausgeweitet, wenn ein Elternteil in einem Betrieb der „kritischen Infrastruktur“ arbeitet.

Foto: dpa

Einen Anspruch auf Notbetreuung haben danach alle Beschäftigten unabhängig von der Beschäftigung des Partners, die in „kritischen Infrastrukturen“ beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können. Das teilte die Stadt am Montag mit.

Ebenfalls ab sofort bis einschließlich zum 19. April werde der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags zur Verfügung. Das gilt auch in den Osterferien, mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag.

Seit dem 18. März bieten die Schulen in NRW insbesondere für die Klassen 1 bis 6 eine Notbetreuung an. Wo ein Ganztagsangebot besteht, ist ab sofort auch eine Betreuung aller Schüler bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.

Ein Anspruch auf diese Notbetreuung bestand bislang, wenn beide Elternteile im Bereich sogenannter „kritischer Infrastrukturen“ arbeiten, sie dort unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit in diesen Bereichen.

Zur „kritischen Infrastruktur“ gehören die Versorgung mit Energie, Wasser und Lebensmitteln, das Gesundheitswesen, Telekommunikation, Finanzwesen, Transport und Verkehr, staatliche Verwaltung, die Schulen selbst und Einrichtungen der Kinder- Jugend und Behindertenhilfe.

Um den Betrieb der kritischen Infrastruktur sicherzustellen, hat die Landesregierung entschieden, dass ab dem 23. März jede Person, die in „kritischer Infrastruktur“ tätig ist, und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorlegen kann, unabhängig von der familiären Situation einen individuellen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesbetreuungsangeboten hat. Es reicht damit, wenn ein Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorlegt, es müssen nicht länger zwei Bescheinigungen vorgelegt werden.

Alleinerziehende, die in diesen Bereichen tätig sind, brauchen neben der Arbeitgeberbescheinigung keine weiteren Nachweise zu erbringen. Der Betreuungsanspruch wird in den Einrichtungen oder Kindertagespflegestellen erfüllt, mit denen Eltern einen Betreuungsvertrag haben. Einen Betreuungsanspruch haben auch die Eltern, die keinen Betreuungsvertrag mit einem Kindertagesbetreuungsangebot haben. Eltern wenden sich in diesen Fällen an das Jugendamt.

Wie bei den Schulen gelte: Eine Wochenendbetreuung werde ab dem 23. März sichergestellt. Unabhängig davon appelliert das Ministerium in einem Elternbrief nochmals ausdrücklich an die Eltern, dass aus Infektionsschutzgründen die Inanspruchnahme dieser Neuregelung auf das unbedingt erforderlichen Maß beschränkt bleiben müsse.

Die Kinder sollten nur dann in die Kindertageseinrichtung beziehungsweise Kindertagespflege, wenn die Betreuung wirklich nicht selbst oder anderweitig verantwortungsvoll – nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts - organisiert werden kann.

In diesem Elternbrief macht das Ministerium weiterhin darauf aufmerksam, dass mit jedem zusätzlichen Kontakt außerhalb der Familie ein steigendes Infektionsrisiko für das Kind und die Familie bestehe. Genauso sehe es auch die Stadt Duisburg und schließt sich diesem Appell, auch in Bezug auf die Notbetreuung in Schulen, an.

Die Personen, die in „kritischer Infrastruktur“ tätig sind, dürfen ihre Kinder nicht bringen, wenn sie selbst oder ihre Kinder Krankheitssymptome aufweisen oder wissentlich in Kontakt zu infizierten Personen stehen – es sei denn, dass seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen. Sie dürften sich auch nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist. (tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-virus/Risikogebiete.html), es sei denn, dass seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome zeigen. Hier seien die Eltern in der Verantwortung zu entscheiden, ob die Kinder betreut werden dürfen oder nicht.

(mtm)
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