Maske, Tests, Volksfeste Inzidenzstufe 0 – diese Regeln gelten ab Freitag in Duisburg

Duisburg · Liegt die Inzidenz unter zehn, gilt in NRW die neue Inzidenzstufe 0. Damit ändert sich auch in Duisburg einiges – es gibt weitere Lockerungen.

 Auch bei der Maskenpflicht gibt es nun deutliche Lockerungen.

Auch bei der Maskenpflicht gibt es nun deutliche Lockerungen.

Foto: dpa/Federico Gambarini

Nachdem die Infektionszahlen gesunken sind, lockert das Land NRW weiter die Corona-Regeln. Dadurch fallen ab Freitag auch in Duisburg einige Einschränkungen weg. Voraussetzung für die Lockerungen ist eine Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinander folgenden Tagen von maximal zehn. In Duisburg ist das der Fall: Am Donnerstag lag sie bei 4,2. Diese Regeln gelten ab Freitag, 9. Juli,  in Duisburg:


Maskenpflicht Sie gilt zum Beispiel nur noch in Bussen und Bahnen, im Einzelhandel, in Arztpraxen, in Taxen und bei der Schülerbeförderung. Allgemein sagt das Land dazu: Die Maskenpflicht bleibt in denjenigen Bereichen bestehen, die von Menschen zwingend genutzt werden müssen, die noch kein Impfangebot erhalten haben. Ansonsten wird sie in Innenbereichen nur noch empfohlen. Die Anbieter anderer Angebote und Einrichtungen können die Maske also von sich aus weiter vorschreiben. Außerdem müssen Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie zum Beispiel beim Friseur oder im Kosmetikstudio oder Servicekräfte in der Gastronomie weiter eine Maske tragen – oder sie verfügen über einen negativen Corona-Test. Die Regelungen zur Maskenpflicht in Schulen bleibt von den Änderungen unberührt.


Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand Die Kontaktbeschränkungen entfallen, die Einhaltung von Mindestabständen zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen.

Kontaktdaten Die Pflicht, die Kontaktdaten zur Nachverfolgung zu erfassen, kann weitgehend entfallen, so das Land. Die Erfassung von Kontaktdaten ist nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen vorgeschrieben. In der Gastronomie entfällt sie dagegen.

Testpflicht Die NRW-Landesregierung verlangt die Vorlage von negativen Corona-Tests weiterhin für den Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über zehn. Auch bei Ferienangeboten für Kinder und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und bei Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und Diskotheken sind Negativtests für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.


Private Feiern Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Sieben-Tage-Inzidenz unter zehn liegt – das ist zurzeit der Fall, am Donnerstag lag sie bei 5,7 – und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierte Personen über einen negativen Test verfügen.


Volksfeste Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in ganz NRW unter zehn liegt, sind Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Test verfügen. Wenn keine Zugangskontrollen erfolgen, müssen die Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Sport-Großveranstaltungen Sie sind zulässig. Aber ab 5000 Zuschauer (inklusive immunisierte Personen) müssen alle nicht immunisierten Personen einen negativen Corona-Test haben. Zudem muss die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität beschränkt werden. Wie berichtet plant der MSV Duisburg, 10.000 Zuschauer zu seinen Heimspielen zuzulassen. Außerdem ist ein Hygienekonzept vorgeschrieben, das weitere Beschränkungen vorsehen muss, zum Beispiel zum Alkoholausschank.

(mtm)
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