Schlappe für Duisburger Ausländeramt vor Gericht Keine Durchsuchung um 4.30 Uhr für eine Abschiebung

Duisburg · Die Ausländerbehörde der Stadt Duisburg ist nicht berechtigt, eine Wohnung schon um 4.30 Uhr morgens zu durchsuchen, um einen Ausländer für seine Abschiebung aufzufinden.

 Das Verwaltungsgericht hat in einer Abschiebungsfrage das Duisburger Ausländeramt in die Schranken verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat in einer Abschiebungsfrage das Duisburger Ausländeramt in die Schranken verwiesen.

Foto: dpa/Philipp von Ditfurth

Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom Montag entschieden, der den Beteiligten am Dienstag zugestellt wurde.

Den auf das Aufenthaltsgesetz gestützten Durchsuchungsantrag habe die Kammer schon deshalb abgelehnt, weil er nicht alle für die Entscheidung notwendigen Angaben enthalten habe, teilte das Gericht mit. Insbesondere müsse für die zu ergreifenden Personen dargelegt sein, warum diese vollziehbar ausreisepflichtig seien und keine zwingenden Duldungsgründe vorlägen.

Die Durchsuchung einer Wohnung sei auch nicht schon dann erforderlich, wenn eine dem Ausländer gesetzte Ausreisefrist abgelaufen sei. Erforderlich seien darüber hinausgehende Umstände, etwa die Erklärung, nicht freiwillig ausreisen zu wollen.

Auch dürfe die Wohnung nicht wie beantragt um 4.30 Uhr morgens durchsucht werden. Denn das Aufenthaltsgesetz lasse solche Vollstreckungsmaßnahmen zur Nachtzeit nur ausnahmsweise zu. Das Gericht befand, nach den heutigen Lebensgewohnheiten sei zumindest die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr ganzjährig als „Nachtzeit“ anzusehen.

Deshalb erstrecke sich der Schutz vor nächtlichen Wohnungsdurchsuchungen ganzjährig auch auf die Zeit von 4 bis 6 Uhr morgens.

Die Durchsuchung der Wohnung zur Nachtzeit sei hier auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil keine Tatsachen vorlägen, aus denen zu schließen sei, dass die Abschiebung anderenfalls vereitelt würde.

Die Behörde könne sich nicht auf den frühen Start des Abschiebeflugs berufen. „Bloße Organisationserwägungen“ rechtfertigten kein nächtliches Betreten oder gar Durchsuchen von Wohnungen.

(mtm)
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