Arbeitsgericht Wollmütze im Schuldienst untragbar

Sie hat ihr Kopftuch abgelegt und durch eine rosafarbene Baskenmütze ersetzt. Doch auch eine komplett über die Haare gezogene Wollmütze ist bei einer Sozialpädagogin im Schuldienst nicht tragbar. So hat am Freitag das Arbeitsgericht entschieden.

Es hat damit die Klage einer 35-jährigen Deutsch-Türkin gegen eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Kopftuchverbot abgewiesen. Nur scheinbar habe sich die Landesangestellte dem Schulgesetz gebeugt. Demnach sind allen Lehrkräften im Schuldienst politische, religiöse, weltanschauliche der ähnliche Bekundungen untersagt.

Ende 2006 bekam die 35-Jährige eine Abmahnung, weil sie statt ihres bis dahin ständig getragenen Kopftuches nun mit einer weit herunter gezogenen Baskenmütze zum Dienst an einer Düsseldorfer Gesamtschule erscheinen war. Sie gab an, sie trage die Kopfbedeckung nicht aus religiösen Gründen, sondern "als Ausdruck meiner Individualität". Auf diese persönliche Sichtweise kommt es aber nicht an, befand die Schulbehörde - und bekam darin jetzt Rückendeckung vom Arbeitsgericht.

Entscheidend sei nicht, was die Sozialpädagogin mit der Kopfbedeckung beabsichtigt, sondern wie das Erscheinungsbild der Frau auf Schüler und Lehrer wirkt. Deshalb könne auch eine tief über alle Haaransätze herabgezogene Mütze einen Verstoß gegen das Kopftuchverbot darstellen, so die Richter. Einen unzulässigen Eingriff in Persönlichkeitsrechte sah das Gericht nicht.

Grundsätzlich habe der Gesetzgeber "das Recht, das äußere Auftreten von Lehrern zu regeln". Die Schulbehörde gab an, sie bereite nun die Kündigung der Frau vor. Der Anwalt der 35-Jährigen, die gestern zum Prozess nicht erschienen war, will Berufung einlegen.

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