Umtauschen nach dem Weihnachtsfest Wenn das Geschenk nicht gefällt

Spielekonsolen, Navigationsgeräte und MP3-Player zählen im diesjährigen Weihnachtsgeschäft zu den Verkaufsknüllern. Doch was, wenn das Navi als Lotse versagt und der tragbare Musikspieler keine klaren Töne hervor­bringt? Oder dem Beschenkten Socken, Ober­hemd oder Schlips schlicht nicht gefällt?

Die Verbraucherzentrale NRW gibt rund um Reklamation und Umtausch folgende Tipps:

Umtausch: Trifft das Geschenk nicht den Geschmack oder lag es zweimal unterm Weihnachtsbaum, haben Käufer nicht automatisch ein Umtauschrecht. Sie sind auf die Kulanz des Händlers angewie­sen. Wer sich nicht schon beim Kauf die Umtauschmöglichkeit hat zusichern lassen, hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware wegen Nichtgefallen nicht zurücknehmen will.

Reklamation: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also der MP3-Spieler streikt oder der Reißverschluss klemmt, hat der Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäu­fen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.

Rechte des Händlers: Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der mangelhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder Ersatz zu liefern. Vorteile für Kunden: Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf liegt es beim Händler nachzuweisen, dass die Ware einwand­frei war, als sie über die Ladentheke ging. Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Mon­tage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer!

Gutschein: Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss dar­auf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn nichts anderes ver­einbart wurde, gilt eine Frist von drei Jahren.

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