Wegen Wiederheirat EuGH urteilt über Kündigung von Chefarzt in katholischer Klinik in Düsseldorf

Frankfurt/Main · Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, ob dem Chefarzt einer katholischen Klinik in Düsseldorf nach einer Scheidung und anschließenden Wiederheirat gekündigt werden darf. Der Rechtsstreit beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Ein Überblick.

 Der europäische Gerichtshof. (Symbolbild)

Der europäische Gerichtshof. (Symbolbild)

Foto: dpa/Violetta Kuhn
  • Warum wurde dem Arzt gekündigt?

Der Chefarzt einer katholischen Klinik in Düsseldorf heiratete nach der Scheidung von seiner ersten Frau im Jahr 2008 ein zweites Mal standesamtlich. Der Krankenhausträger kündigte ihm, weil er darin einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß sah. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf die damals im Erzbistum Köln geltende Grundordnung für kirchliche Arbeitsverhältnisse, die Grundlage des Vertrags war. Der Arzt klagte gegen seine Kündigung.

  • Wie entscheiden die Gerichte bisher?

Der Fall beschäftigte in Deutschland die Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Im Jahr 2014 hob das Bundesarbeitsgericht in Erfurt die Kündigung zunächst in letzter Instanz auf. Kurz darauf erklärte das Verfassungsgericht dieses Urteil allerdings für unwirksam. Das höchste deutsche Gericht machte deutlich, dass in einem solchen Fall dem Selbstverständnis der Kirche ein "besonderes Gewicht" beizumessen sei.

Der Fall ging deshalb an das Bundesarbeitsgericht zurück, das diesen im Jahr 2016 schließlich dem EuGH vorlegte. Die Arbeitsrichter wollen von dem Gerichtshof in Luxemburg eine Auslegung der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf bekommen.

  • Welche Entscheidung ist vom EUGH zu erwarten?

Der Europäische Gerichtshof entscheidet zwar nicht über den konkreten Rechtsstreit, macht aber Vorgaben zur Auslegung des EU-Rechts. In diesem Fall stehen die Chancen für den klagenden Arzt gut. Der Generalanwalt am EuGH zeigte sich in seinem Schlussantrag überzeugt, dass die Kündigung nicht rechtens war. In den meisten Fällen folgt der Gerichtshof der Ansicht seiner Experten. Die Zustimmung zu "einer bestimmten Überzeugung der katholischen Kirche, nämlich dem Eheverständnis" sei "keine wesentliche und gerechtfertigte Anforderung" an einen Chefarzt, hieß es in dem Schlussantrag des Generalanwalts. Sie stehe in keinem Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit - der "Erbringung von Gesundheits- und Pflegediensten für Kranke."

  • Ist das Arbeitsrecht der katholischen Kirche unverändert?

Nein, im April 2015 beschlossen die deutschen katholischen Bischöfe eine Reform der Grundordnung für kirchliche Arbeitsverhältnisse. Die Bedingungen für eine mögliche Kündigung bei Loyalitätsverstößen sollten dadurch enger gefasst werden.

Bei einer Wiederheirat soll eine Kündigung nur unter besonderen Umständen als Kündigungsgrund in Betracht kommen, insbesondere soll die berufliche Stellung und Aufgabe des Beschäftigten berücksichtigt werden. Ausdrücklich weisen die Bischöfe darauf hin, dass eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich anders zu bewerten sei als in einer Familien- und Eheberatungsstelle.

Die katholische Kirche hält mit der Neuregelung zwar daran fest, dass schwerwiegende Loyalitätsverstöße im Einzelfall arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen sollen. Allerdings sind die Vorgaben nun weniger streng. Es wäre daher äußerst fraglich, ob dem Arzt auch heute gekündigt worden wäre.

(ubg/AFP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort