Düsseldorf Warum ein Gericht das Töten von Tauben erlaubte

Düsseldorf · Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Die Vögel sind Schädlinge und im Schwarm eine Gefahr für die Gesundheit.

 Tauben in der Stadt – von den meisten Menschen werden sie als eklige Plage empfunden.

Tauben in der Stadt – von den meisten Menschen werden sie als eklige Plage empfunden.

Foto: Andreas Endermann

Ein hohes Verwaltungsgericht hat in Hessen ein ähnliches Problem wie das in Eller beurteilen müssen und kommt zu dem Ergebnis: Tauben sind Schädlinge, wenn sie in Schwärmen auftreten. Anders als hiesige Auslegungen des Tierschutzgesetzes meinen die Hessen in dem Urteil (das Ende 2012 rechtskräftig wurde), dass es auch nicht einer konkreten Gefährdung bedürfe, um diese Konsequenzen zu ziehen, sondern dass auch eine abstrakte Gefährdung ausreicht.

Die Richter in ihrem Urteil: "Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass durch das Auftreten großer Schwärme wildlebender Tauben in Stadtgebieten, wie es im Gebiet der Antragsgegnerin stattfindet, eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung eintritt. Die Abwehr einer solchen Gefährdung kann — bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit — ohne weiteres einen vernünftigen Grund im Sinne von Paragraf I des Tierschutzgesetzes darstellen."

Weiter heißt es in den Erläuterungen zu dem Urteil: "Damit liegt durch die Tauben zumindest eine abstrakte Gefährdung vor. Allerdings gilt dies nur dann, wenn diese in einer gehäuften Population auftreten — eine Taube allein ist noch kein Schädling. Eine Gruppe von Tauben führt aber dazu, dass eine Behandlung als Schädling geboten ist. Das ist der Fall bei Schwärmen ab einer Größenordnung von etwa zehn Tieren pro 100 Quadratmeter Grundfläche." Geklagt hatte ein Jäger, der von der zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragt hatte, Tauben zu fangen und weidgerecht zu töten. Das war abgelehnt worden, dagegen klagte der Mann — und bekam in der obersten Instanz Recht. In ihrer Entscheidung erklärten die Richter sogar, womöglich könnte auch der Schaden an Gebäuden durch Taubendreck ausreichender Grund sein, die Tiere zu fangen und zu töten: "Unabhängig davon, ob die Tauben im Schwarm auftreten, handelt es sich außerdem dann um Schädlinge, wenn nach der Beurteilung der für den jeweiligen Einsatzort zuständigen Fachbehörde (Gesundheitsämter, Gewerbeaufsicht) Gründe des Gesundheitsschutzes oder des Arbeitsschutzes der Duldung der Tauben entgegenstehen. Dies gilt darüber hinaus im Falle der durch Taubenkot an Gebäuden drohenden Schäden, außerdem auch für denkmalgeschützte Gebäude."

In Düsseldorf hatte die zuständige Dezernentin, Helga Stulgies (Grüne), mit Hinweis auf das Tierschutzgesetz das Töten der Tiere als nicht erlaubt bezeichnet. Weil keine konkrete Gesundheitsgefährdung nachweisbar sei.

Eine Mehrheit der für Eller zuständigen Bezirksvertretung hatte eine Anfrage gestartet, in der man die Frage geklärt sehen wollte, ob man die Taubenplage an der Bahnunterführung Gumbertstraße durch das Töten der Tiere eindämmen dürfe. Daraus hatte sich ein heftiger Streit entwickelt. Die meisten Kommentatoren bei der RP und bei rp-online befürworteten die drastische Methode, die Grünen und die SPD lehnten das Vorgehen ab, in der CDU war man uneins, und der Tierschutzverein zeigte sich entsetzt von der Idee.

(RP)
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