Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Senioren haben keinen Anspruch auf sofortige Impfung

Düsseldorf · Über-80-Jährige gehören zwar zu der Personengruppe, die als erste geimpft werden soll. Einen Anspruch auf eine sofortige Immunisierung haben sie aber nicht, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte.

 Das Impfzentrum der Stadt Düsseldorf (Symbolbild).

Das Impfzentrum der Stadt Düsseldorf (Symbolbild).

Foto: Anne Orthen (orth)/Anne Orthen (ort)

Über-80-Jährige gehören zu der Personengruppe, die als erste einen Anspruch auf die Impfung gegen das Coronavirus haben. Sie müssen aber mitunter noch ein wenig darauf warten. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag entschied, können Senioren vom NRW-Gesundheitsministerium nicht verlangen, unverzüglich geimpft zu werden. Ein Anspruch ist gegenüber der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde zu verfolgen. Damit hat das Gericht in zwei Eilverfahren die Anträge eines Ehepaares und eines Mannes abgelehnt.

In einem Fall hatten die 83-jährigen Eheleute beantragt, das Ministerium möge das zuständige Gesundheitsamt anweisen, sie unverzüglich zu impfen. In dem anderen Fall hatte der 85 Jahre alte Mann den Antrag auf Durchführung der Impfung unmittelbar gegen das Gesundheitsministerium gerichtet.

Das Verwaltungsgericht urteilte, dass die Rechte den Antragstellern nicht zustünden, die Entscheidung liege bei den unteren Gesundheitsbehörden, also den Gesundheitsämtern der Städte und Kreise. Diese müssten klären, ob Personen einen Anspruch auf vorrangige Impfung hätten – über die Empfehlung der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts hinaus. Hier könnten zum Beispiel Vorerkrankungen berücksichtigt werden.

In Düsseldorf zählen rund 65.000 Personen zu der Gruppe, die als erste einen Anspruch auf das Mittel gegen das Coronavirus hat. Die Impfungen in Seniorenheimen haben bundesweit am 27. Dezember begonnen, vergangenen Montag folgte der Start für die Impfaktionen in den Krankenhäusern. Ab dem 25. Januar sollen Über-80-Jährige, die in ihren eigenen vier Wänden leben, Termine in den Impfzentren vereinbaren können.

Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts können die Anstragsteller Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erheben.

(veke)
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