Düsseldorf Unternehmen "Caviar Creator" scheitert mit Millionenklage

Düsseldorf · Erfolglos hat die Firma Caviar Creator versucht, das Land NRW auf 50 Millionen Euro Schadenersatz zu verklagen. Gestern hat das Landgericht die Amtshaftungsklage einer US-Holding abgewiesen. Die Kläger hatten behauptet, durch Betrugsermittlungen der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft habe die Firma die Millionensumme verloren. Die Richter entschieden aber: Falls es überhaupt Ansprüche gegen das Land gegeben haben sollte, seien diese inzwischen verjährt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Unternehmen hatte für die Aufzucht von Caviar und den Verkauf von Stör-Fleisch international nach Investoren gesucht und rund 50 Millionen Euro eingenommen. Doch dann hinterfragte die Staatsanwaltschaft das Anlage-Modell und brachte Geschäftsführer Frank S. wegen Millionenbetruges vors Landgericht. Nach einem Deal aller Prozessbeteiligten kam der Caviar-Chef mit einer Haftstrafe von drei Jahren und acht Monaten davon, zog dagegen aber vor den Bundesgerichtshof - und erreichte dort, dass sein Prozess zur neuerlichen Prüfung ans Landgericht zurückverwiesen wurde. Dieser Strafprozess gegen S. ruht derzeit, weil beschlagnahmte Dateien erst noch ausgewertet werden müssen. Per Zivilklage wollte die US-Holding das Land nun aber für den angeblich durch die Ermittlungen erlittenen Millionenverlust haftbar machen.

Doch die Zivilkammer musste nicht prüfen, ob die Staatsanwälte für den Firmen-Verlust verantwortlich gewesen sein könnte, sondern stützte ihr Urteil auf eine Formalie: Soweit die Düsseldorfer Behörde von 2005 bis 2008 wegen Kapitalanlagebetruges gegen S. ermittelt habe, seien "mögliche Amtshaftungsansprüche" gegen das Land NRW bereits verjährt.

Soweit die Kläger geltend machten, durch Betrugsermittlungen seien 2009 zwei Kaufverträge für die Störzuchtanlage und den Grundbesitz der Firma in Demmin gescheitert, wies das Gericht auch das zurück, weil das Unternehmen das Eigentum an dieser Anlage ja behalten habe. Ein Schaden sei daher nicht entstanden.

(RP)
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