Urteil für Düsseldorf Gericht stoppt verkaufsoffenen Sonntag in Bilk, Unterbilk und Friedrichstadt

Düsseldorf · Neuer Sieg für Verdi. Ein Gericht verbietet einen verkaufsoffenen Sonntag in Düsseldorf. In Bilk, Unterbilk und Friedrichstadt bleiben am Sonntag die Geschäfte zu. Der Einzelhandel kann dagegen aber noch in Berufung gehen.

Das sind die verkaufsoffenen Sonntage 2018
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Foto: Endermann, Andreas

Ein neuer Präzedenzfall im Streit um verkaufsoffene Sonntage in Düsseldorf: Am nächsten Sonntag, dem 1. Juli 2018, müssen die Geschäfte in Düsseldorf in den Stadtteilen Bilk, Unterbilk und Friedrichstadt geschlossen bleiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Donnerstag entschieden und damit dem Antrag der Gewerkschaft Verdi stattgegeben.

Das Gericht hat wieder auf den „besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe“ verwiesen. Dieser Schutz werde durch Paragraf 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW in der seit Ende März 2018 geltenden Neufassung dahin geregelt, dass ein „besonderer Sachgrund für eine Sonntagsöffnung“ gegeben sein müsse. Dieser sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW im Einzelfall konkret zu prüfen und zu begründen.

Die Richter bemängeln, dass der räumliche Zusammenhang der so genannten „Anlassveranstaltung“ (Stadtteilkulturfest mit Musik- und Tanzveranstaltungen und Lesungen) mit der Ladenöffnung nicht ausreichend dargelegt sei. „Die in der Beschlussvorlage des Rates aufgeführten Veranstaltungen beschreiben ausschließlich Programmpunkte innerhalb sowie vor und hinter den Düsseldorf Arcaden, im unmittelbar angrenzenden Floragarten und entlang der diese Orte verbindenden Bachstraße. Damit wird nur ein sehr kleiner Bereich im Süden und Südosten des vorgesehenen Geltungsbereichs der Verordnung erfasst“, heißt es in der Begründung des Gerichtes. Insbesondere das Stadtteilzentrum Lorettostraße / Bilker Allee im Westen sei nicht ansatzweise einbezogen. Ebenso wenig sei ein räumlicher Zusammenhang zu den Bereichen westlich der Palmenstraße und nördlich der Bilker Allee zu erkennen.

Gegen den Beschluss ist noch die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

(tb)
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