Streit um Grabstein Stadt muss neu prüfen

Düsseldorf · Das Verwaltungsgericht hat die Stadt Erkrath beim Streit mit einer Witwe (79) um einen Grabstein zum Nachsitzen verurteilt. Die Stadt hatte einen Antrag der Frau für einen Grabstein auf dem Grab ihres 2010 gestorbenen Mannes abgelehnt mit dem Hinweis, der Stein sei zu breit und nicht dick genug, um ein Umkippen zu verhindern.

Diesen ablehnenden Bescheid hat das Verwaltungsgericht aufgehoben und die Stadt angewiesen, über den Antrag der Frau neu zu entscheiden. Der Klägerin galt das Versprechen, das sie ihrem Gatten vor dessen Tod 2010 gegeben hatte, als Verpflichtung. Der in Schlesien geborene Mann hatte eine Bestattung in Heimaterde gewünscht. Um sein Grab aber ohne lange Anreise besuchen zu können, ließ die Witwe ihn auf dem Friedhof Höhenweg in Hochdahl bestatten - versprach ihm aber, einen vergleichbaren Gedenkstein wie in der Grabreihe gegenüber aufzustellen. Dort hatte eine andere Familie per Sondergenehmigung einen Stein aufstellen lassen, der 80 Zentimeter hoch und breit sowie sechs Zentimeter dick ist. Die Friedhofsordnung sieht vor, dass ein Stein höchstens einen Meter hoch sein darf, nur 60 Zentimeter breit und zwölf Zentimeter dick sein müsse. Die Klägerin klagte für das Recht auf ihr Sondermaß, ließ den Stein auch anfertigen und aufstellen. Doch die Stadt versagte ihr die Sondergenehmigung, ließ ihren Stein Mitte Juli 2011 entfernen.

Die Stadt trug vor, bei einer Tafel, die nur sechs Zentimeter dick ist, bestehe die Gefahr, dass ein nicht stabil aufgestellter Stein umkippen könnte. Auch sei die Breite von 60 Zentimetern wichtig, um genug Platz zu lassen, damit Besucher zur Grabpflege leichten Zugang hätten. Das Gericht hielt das aber für "fehlerhaft". So habe die Stadt nicht klar definiert, wann Ausnahmen möglich sind. Und laut Berechnung des Gerichts würde der Mindestabstand zwischen zwei Grabsteinen selbst bei einer Breite von 80 Zentimetern noch 50 cm (statt der geforderten 52 cm) betragen. Das sei aber zumutbar. Also muss die Stadt nun die Sondergenehmigung für die Witwe erneut prüfen und einen neuen Bescheid erlassen - mit nachvollziehbarer Begründung.

(wuk)
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