Entlassung aus Sicherungsverwahrung Sexualtäter will zurück nach Düsseldorf

Düsseldorf · Seinen 63. Geburtstag hat der mehrfach vorbestrafte Sexualtäter, der aus der Sicherungsverwahrung in Bayern nach Düsseldorf gezogen war, am Dienstag in einer forensischen Klinik in Essen verbracht. Geht es nach ihm und seinem Anwalt, wird er den nächsten in Düsseldorf feiern.

Denn Rechtsanwalt Peter Guttmann hat "verfassungsrechtliche Bedenken" gegen das Therapie-Unterbringungsgesetz (ThUG), das die Grundlage für die Einweisung des Mannes am vergangenen Donnerstag war.

"Nur gravierende Taten"

Helmut B. (Name geändert) war in der Justizvollzugsanstalt Straubing einer von rund 30 Sicherungsverwahrten, die aufgrund der europäischen Rechtsprechung entlassen werden mussten. Für alle hatten die JVA-Verantwortlichen die Unterbringung nach dem ThUG beantragt, das zum Jahresbeginn in Kraft trat. Im Fall von B. hatte das Landgericht Regensburg die Unterbringung abgelehnt. Von B. seien "nur gravierende und nicht schwerste" Sexualstraftaten zu fürchten, hieß es. Die Gefängnisleitung legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein — und bekam in zweiter Instanz Recht.

Im Eilverfahren ordnete das Oberlandesgericht Nürnberg vorige Woche an, B. sofort unterzubringen. Dem attestieren zwei Gutachter vielfach perverse Sexualität und eine schwere Persönlichkeitsstörung. Er kenne kaum Gefühle für andere, habe eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für agressives und gewalttätiges Verhalten. Die Wahrscheinlichkeit, dass er "infolge seines Hangs" wieder Taten begeht, "durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden" liege bei "mehr als 50 Prozent", hieß es beim OLG.

Seit 1976 war B. immer wieder verurteilt worden, hatte sich an Kindern und Frauen vergangen. Zuletzt behauptete er einer Asylbewerberin gegenüber, Polizist zu sein, lockte sie in seine Wohnung und machte sie dann mit der Drohung gefügig, sie von seinem Balkon zu werfen. Dafür war er 1997 in München zu dreieinhalb Jahren und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden.

Das ThUG, sagt sein Anwalt Guttmann, sei kaum etwas anderes als die für rechtswidrig erklärte Sicherungsverwahrung. Er prüft jetzt, ob er gegen den Eilentscheid Beschwerde einlegt. Doch der gilt ohnehin nur bis 21. Oktober. Bis dahin muss das Landgericht Regensburg im Hauptsacheverfahren entscheiden, ob B. ein Fall für das ThUG ist, oder ob er wieder frei kommt.

Dafür will sich Anwalt Guttmann einsetzen — und dann könnte sich B. wieder nach Düsseldorf bringen lassen, wo er, so der Anwalt, Verwandte habe. Gewohnt hat B. seit dem 30. Juni aber nicht bei der angeblichen Familie in Kaiserswerth, sondern in einem Obdachlosenasyl in der Innenstadt.

(RP)
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