Urteil in Düsseldorf Kleingedrucktes übersehen: Kläger bleiben auf Kosten sitzen

Düsseldorf · Wer Flüchtigkeitsfehler bei Verträgen begeht und dann zur Kasse gebeten wird, ist nicht gleich ein Betrugsopfer. Das entschied jetzt das Landgericht.

Das Landgericht hat eine entsprechende Klage gegen elf Verdächtige mit hunderten Einzelfällen und einem theoretischen Schaden von 20 Millionen Euro jetzt als mangelhaft eingestuft und die Eröffnung eines Strafprozesses abgelehnt.

Laut Staatsanwaltschaft hatte eine Firma für Wirtschaftsinformationen mit der Bezeichnung GWE von 2010 bis 2015 bundesweit massenweise Formularschreiben verschickt, die wie Behördenbriefe wirkten. Doch nur 61 von fast 900 Empfängern haben jene Briefe unterzeichnet. Und worin dabei der Betrug liegen soll, war den Richtern nicht klar.

Die GWE-Macher mögen auf unaufmerksame Leser spekuliert haben. Doch in den amtlich wirkenden Schreiben, mit denen sie Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern die Aufnahme in eine Internet-Gewerbe-Auskunftszentrale anboten, stand laut Landgericht (teils kleingedruckt) drin, dass es sich um ein „behörden- und kammerunabhängiges Angebot“ handele. Von 862 Fällen haben 61 Adressaten das Schreiben zurückgeschickt – und damit einem Zwei-Jahres-Abo für rund 1100 Euro zugestimmt.

Wer nicht zahlte, bekam sogar Post von Anwälten, die von der Anklage nun wegen Beihilfe benannt wurden. Doch auch das sahen die Richter anders. Sie hatten „erhebliche Bedenken“, ob Brief-Empfänger wirklich in die Irre geführt, also getäuscht wurden. Und selbst dann hätten sie die Abo-Kosten für den unterschriebenen Vertrag nie zahlen müssen, weil jene Kostenklausel „überraschend“ gewesen sei, damit unwirksam. Die GWE hätte also nie Geld von den Empfängern verlangen können, so das Landgericht. Wer trotzdem zahlte, hat nun das Nachsehen. Da hier nicht von Betrug auszugehen sei, schon gar nicht von „gewerbsmäßigem Bandenbetrug“, wie es in der Anklage hieß, könnten GWE-Anwälte nicht wegen Beihilfe angeklagt werden, so die Richter weiter.

Die Staatsanwaltschaft kann gegen diese Einschätzung jetzt sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen.

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