Düsseldorf unterliegt vor Gericht Leihräder dürfen weiter kostenlos auf Bürgersteigen abgestellt werden

Düsseldorf · Die Stadt Düsseldorf wollte das Abstellen von Leihrädern auf Bürgersteigen einschränken. Das Verwaltungsgericht gab aber einer Beschwerde des Anbieters Mobike recht. Das hat auch Auswirkungen auf die umstrittenen E-Scooter.

 Viele Anbieter von Leihrädern drängen nach Düsseldorf. Die Stadt ist vorerst mit dem Versuch gescheitert, das Abstellen im öffentlichen Raum zu reglementieren.

Viele Anbieter von Leihrädern drängen nach Düsseldorf. Die Stadt ist vorerst mit dem Versuch gescheitert, das Abstellen im öffentlichen Raum zu reglementieren.

Foto: Andreas Bretz

Die Stadt Düsseldorf ist vor Gericht vorerst mit dem Versuch gescheitert, das Abstellen von Leihrädern auf Bürgersteigen zu reglementieren. Der Anbieter DB Connect (Fordbike) reichte erfolgreich einen Eilantrag gegen die neue Straßennutzungssatzung ein, die zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist. Sie definierte das Abstellen von Leihrädern erstmals als sogenannte Sondernutzung. Die Entscheidung dürfte auch für E-Scooter gelten – denn die sollten mit der neuen Satzung in erster Linie getroffen werden.

Die Sharing-Dienste werden immer verbreiteter, bieten politisch aber einigen Zündstoff. Insbesondere das Chaos auf Gehwegen durch achtlos abgestellte Fahrzeuge sorgt für anhaltende Kritik. Mit der neuen Satzung versuchte die Stadt, das Abstellen der Fahrzeuge rechtlich als Sondernutzung zu fassen.

Das ermöglichte es, von den Anbietern eine Gebühr zu verlangen. 20 Euro werden neuerdings pro E-Scooter im Jahr fällig, Leihräder kommen mit fünf Euro vergleichsweise günstig davon. Entscheidender war aus Sicht der Stadtverwaltung aber, dass die Satzung es auch ermöglichen würde, Anbietern die Erlaubnis für die Nutzung des Straßenraums komplett zu entziehen. Das verleiht der Kommune ein Druckmittel, falls die Firmen nicht selbst gegen Wildwuchs mit ihren Fahrzeugen vorgehen.

Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts gelangte allerdings zu der Ansicht, dass das Abstellen von Leihrädern keine Sondernutzung, sondern sogenannter Gemeingebrauch von Straßen und Gehsteigen ist. Dafür sei maßgeblich, dass die Fahrräder vorwiegend als Verkehrsmittel genutzt werden und nicht als Werbefläche. Denn für Werbung ist eine Erlaubnis für eine Sondernutzung des öffentlichen Raums nötig.

Die Richter kritisierten auch, dass Alternativen fehlen. Die Stadt habe bislang keine besonderen Flächen ausgewiesen, zu deren ausschließlicher Nutzung die Radanbieter verpflichtet werden könnte. Dies sei etwa im Fall von Carsharing gesetzlich vorgesehen.

Die Stadt könnte Beschwerde gegen die Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.

Anmerkung: In einer früheren Version dieses Artikels hieß es, der Eilantrag stamme vom Unternehmen Mobike. Es handelte sich aber um einen Antrag von DB Connect (Fordbike).

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