Urteil in Düsseldorf Klage wegen rutschender Matratze in Boxspringbett abgewiesen

Düsseldorf · Entweder würden sie aus dem Bett herausfallen oder in der Ritze zwischen den zwei Matratzen laden: Ein Ehepaar aus Dormagen wollte sein Doppelbett zurückgeben. Mit der Klage verlor das Paar jetzt aber am Landgericht.

 Das Land- und Amtsgericht in Düsseldorf (Symbolbild).

Das Land- und Amtsgericht in Düsseldorf (Symbolbild).

Foto: dpa/Marcel Kusch

Die Kläger behaupteten, die beiden getrennten Matratzen des Bettes würden beim Liegen plötzlich in der Mitte auseinander driften – und damit eine unzumutbare „Besucher-Ritze“ entstehen lassen.

Wie schon das Amtsgericht, befand nun auch das Landgericht in der Berufung: Wer ein Boxspringbett anschafft mit zwei getrennten Matratzen, der nimmt das Verrutschen der Matratzen in Kauf – und kann hinterher nicht wegen eines „Mangels“ sein Geld zurückfordern. (Az: 19 S 105/17)

Nicht nur beim Nachtschlaf, sondern auch bei anderen, gemeinsamen Körperbelastungen fühlte sich das Paar im Ehebett nicht wohl. Die Frau gab an, ihr Gatte sei sogar schon in der ersten Nacht samt Matratze „aus dem Bett gefallen“.

Alle Versuche, die zwei separaten Matratzen durch Gummimatten oder andere Tricks am Verrutschen zu hindern, seien fehlgeschlagen. Also müsse das Bett, so meinten die Eheleute, fehlerhaft sein.

Ein Amtsrichter hatte sich in erster Instanz das Boxspringbett (das deshalb so heißt, weil es ohne Seitenwände auskommt) selbst genau angesehen, hatte die Klage der Käufer dann abgewiesen. In der Berufung beim Landgericht bot die Justiz sogar einen Gutachter auf, der die Bettstatt selbst „einer Liegeprobe“ unterzog – und danach ebenfalls abwinkte: Auch bei „teils heftigen Bewegungen“ würden die zwei Separat-Matratzen „leicht schwingen“, aber „in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen“, so der Experte.

Im Urteil befand das Landgericht also: „Es liegt auf der Hand, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist“. Aber wer sich ein Boxspringbett aussucht, muss wegen der dort fehlenden Seitenwände halt mit Verschiebungen rechnen – und kann hinterher nicht behaupten, das Wunsch-Bett sei wegen seiner Konstruktion „mangelhaft“.

Eine Revision gegen dieses Urteil ließ das Landgericht nicht zu – „mangels grundsätzlicher Bedeutung“ des Rechtsstreits, wie es in einer Verlautbarung hieß.

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