Frau will 4000 Euro Schmerzensgeld Kundin lief gegen Scheibe: Klage nach Nasenbruch

Düsseldorf · Über Gefahren beim Einkaufsbummel verhandelt jetzt das Amtsgericht im Fall einer 51-jährigen Kundin. Sie verklagt ein Schuhgeschäft in der Innenstadt auf 4000 Euro Schmerzensgeld, weil sie beim Verlassen des Geschäfts die Tür verpasst hatte und mit dem Kopf gegen eine Glasscheibe gestoßen war. Die Frau brach sich dabei das Nasenbein.

Die ärztlich diagnostizierte "Schiefnase, spitzenbetont nach rechts" musste operativ korrigiert werden. Nun wirft die Klägerin dem Schuhgeschäft vor, Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Der Einkaufsbummel der 51-Jährigen an einem Mainachmittag 2011 in jenem Geschäft verlief unglücklich. Um ein Schuhregal näher zu betrachten, hatte die Frau das Geschäft betreten, sich dann aber abrupt nach rechts gewendet und die starre Glasfassade des Geschäfts mit den Flügeln der Eingangstür verwechselt. Die Klägerin musste wegen eines Nasenbeinbruchs operiert werden und zwei Tage in der Klinik bleiben. Nun verlangt sie Schmerzensgeld und möchte zudem Behandlungs- und Taxikosten erstattet bekommen. Denn mit der (von ihr so bezeichneten) "Gipsnase" habe sie die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen wollen.

Die Ladeninhaber lehnen dagegen jede Haftung ab. Immerhin könne "nicht jede Gefahrenquelle gänzlich vermieden werden", auch Ladenlokale müssten "nicht für alle erdenkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge tragen", kontert die Firma. So habe die Klägerin wohl übersehen, dass die Doppelflügel-Eingangstür mit Griffen versehen ist, dass im Innern vor diesen Türen "die üblichen Sicherungsanlagen" postiert sind und der Eingang "hell ausgeleuchtet" war. Die Kundin habe sich wohl "mit gehöriger Unaufmerksamkeit" bewegt, müsse für ihren Schaden also selbst aufkommen. Zumal sie den Laden ja vorher betreten habe - also zwangsläufig eine der beiden Glastüren in der Fensterfront benutzt haben muss. Verschätzt sich ein Kunde dann beim Hinausgehen und läuft gegen eine Seitenscheibe, habe der Inhaber dafür nicht zu haften. Ob der Richter das ähnlich sieht, wird er Anfang August in seinem Urteil verkünden.

(WUK)
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