Düsseldorf Geldstrafe für Unfallflucht mit Einkaufswagen

Düsseldorf · Auch mit einem Einkaufswagen kann man sich der Unfallflucht schuldig machen - das musste sich ein 47-jähriger Mann gestern vom Amtsgericht bestätigen lassen. Der Richter lehnte seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl ab. Zumindest im Hinblick auf die Höhe der Geldstrafe zeigte sich das Gericht mit Blick auf die soziale Situation des Mannes allerdings gnädig und blieb unter der Forderung des Staatsanwalts.

Dass er im Januar ein Auto beschädigt hatte, räumte der Mann selbst ein. Er hatte an jenem Tag in einem Supermarkt in Flingern eingekauft und wollte gerade die Waren in sein Auto umladen, das in einer Parklücke an der Straße stand. Dabei kippte der Wagen jedoch um - und schlug gegen ein anderes Auto. Dort blieb eine gut sichtbare Delle zurück, deren Reparatur immerhin mit rund 1100 Euro zu Buche schlug.

Obwohl ihn ein Zeuge auf den Schaden hinwies, verlud der Mann die restlichen Waren und fuhr weg, ohne sich um die Begleichung des Schadens zu kümmern. Zu seinem Pech hinterließ der Zeuge des Vorfalls aber einen Zettel mit dem Kennzeichen des Flüchtlingen an der Windschutzscheibe des beschädigten Autos, so dass er später gefunden wurde.

Der Anwalt des Beschuldigten versuchte nun aber vor dem Amtsgericht darzulegen, dass keine Unfallflucht vorliege, da ein Bezug zum Straßenverkehr fehle. Als der Richter durchblicken ließ, dass ihn diese Argumentation nicht überzeugen werde, verzichtete der Anwalt aber rasch auf eine weitere Erörterung - und begrenzte den Einspruch auf die Höhe der Geldstrafe. Nach Ansicht des Richters hätte die Beurteilung anders ausfallen können, wenn sich der Sachverhalt auf dem Parkplatz eines Supermarkts abgespielt hätte. Da der Wagen des Angeklagten aber ganz normal im Straßenraum gestanden habe, habe es sich hier eindeutig um eine Verkehrunfallflucht gehandelt.

Der arbeitslose Mann muss nun insgesamt 285 Euro an Strafe und Ordnungsgeld zahlen, darüber hinaus trägt er die Kosten des Verfahrens. Ihm wurde vom Gericht zugutegehalten, dass er den Sachverhalt gestanden und sich bei dem Geschädigten entschuldigt hatte. Der Staatsanwalt hatte für eine um 50 Euro höhere Geldstrafe plädiert. Das Urteil ist rechtskräftig.

(arl)
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