Plätze in Düsseldorf Ein Weihnachtsmarkt für den Münsterplatz

Düsseldorf · Der Markt soll vom 22. November bis 23. Dezember laufen. Insgesamt sind elf Stände, ein Kinderkarussell sowie eine Hütte für die Vereine in der Umgebung geplant.

 Ein Wochenmarkt hat auf dem Münsterplatz nicht funktioniert.

Ein Wochenmarkt hat auf dem Münsterplatz nicht funktioniert.

Foto: Bretz, Andreas (abr)

Der Münsterplatz in Derendorf führt in der Familie der öffentlichen Plätze in Düsseldorf noch immer ein Schattendasein. Zwar wurde er vor rund zehn Jahren runderneuert, ist nun viel offener, ein Wochenmarkt zum Beispiel hat auf dem Münsterplatz aber nicht funktioniert und wurde nach kurzer Zeit wieder eingestellt. Jetzt gibt es einen neuen Vorstoß, den Münsterplatz beleben – mit einem Weihnachtsmarkt.

Die Bezirksvertretung 1 will in der heutigen Freitagssitzung (1. Oktober, ab 14 Uhr, Rathaus) die Festsetzung eines solchen beschließen – vorbehaltlich einer entsprechenden, noch zu vereinbarenden Nutzungsordnung mit dem zuständigen Gartenamt. Vorgesehene Laufzeit: 22. November bis 23. Dezember, täglich von 11 bis 22 Uhr.

Laut Konzept des Veranstalters werden einheitlich rustikale Holzstände mit Satteldächern aufgebaut. Das Angebot umfasst sechs Stände mit Speisen und Getränken, fünf Stände mit weihnachtlich geprägtem Waren, einem Kinderkarussell und drei Versorgungsaufbauten (Kühlwagen, Müllentsorgung und Toilettenanlage). Zudem wird eine weitere gemeinnützige Hütte bereitgestellt, in der sich kostenlos Vereine und Institutionen vorstellen und für ihre Zwecke Spenden sammeln können.

Die Veranstaltungsfläche wird mittels Standbeleuchtungen, Beleuchtung von Weihnachtsbäumen, Lichttraversen, Lichtkugeln und Lichtgirlanden an der Umfriedung weihnachtlich illuminiert. Da zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung der Verwaltung noch keine Nutzungsvereinbarung mit der Eigentümerin der Fläche (eben dem Gartenamt) vorlag, musste die Beschlussvorlage unter dem entsprechenden Vorbehalt gefasst werden.

Aus Sicht der Stadt bestehen keine Gründe, den Antrag abzulehnen. Die Anforderungen zum Schutz vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus in ihrer jeweils geltenden Fassung sind dabei natürlich vorrangig zu beachten.

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