Gericht in Düsseldorf hat geurteilt Wer für den umgekippten Weihnachtsbaum haften muss
Düsseldorf · Im Dezember 2013 kippte ein Weihnachtsbaum an der Kö auf eine Kurierfahrerin. Rund drei Wochen zuvor war der Baum schon einmal umgefallen. Ein Gericht musste jetzt die Frage klären, wer den Baum dann wieder aufgestellt hatte und somit für den zweiten Sturz verantwortlich war.
Sturm reißt Weihnachtsbaum auf der Kö um
Fast neun Jahre nach dem Umkippen eines rund sechs Meter hohen Weihnachtsbaums an der Kö hat das Oberlandesgericht in Düsseldorf jetzt entschieden, dass die Stadt für die Folgen haften muss. Damals, an Heiligabend 2013, war eine Kurierfahrerin von der kippenden Tanne vor dem Kö-Center getroffen und erheblich verletzt worden.
Die Frau hat bereits von einer Versicherung rund 17.000 Euro für die erlittenen Verletzungen bekommen, die damals als Arbeitsunfall anerkannt wurden. Das Geld möchte die Versicherung jedoch von der Stadt Düsseldorf erstattet bekommen.
Dem hat sich die Stadt bislang jedoch mit der Argumentation verweigert, nach dem ersten Sturz des Baumes hätten keine städtischen Mitarbeiter, sondern Beauftragte des Kö-Centers den Baum wieder aufgestellt. Somit läge die Verantwortung dort. Auch habe man damals unmöglich vorhersehen können, dass an Heiligabend derart starker Wind aufzieht, der die Tanne erneut zu Fall bringt.
Bereits Anfang 2020 entschied das Landgericht in erster Instanz nach Anhörung von Zeugen zugunsten der Versicherung, sah damit die Stadt in der Zahlungspflicht. Dagegen zog die Kommune nun per Berufung vors Oberlandesgericht - und verlor erneut.
Die Stadt, so heißt es in dem jetzt gefällten Urteil, sei aus dem mit dem Kö-Center geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, den Weihnachtsbaum „auch bei üblicherweise in einem Stadtgebiet zu erwartenden Winden standsicher zu errichten“. Da der Baum am 24. Dezember 2013 bei einer Windstärke von acht Beaufort umgestürzt und Vandalismus auszuschließen sei, habe die Stadt gegen diese Verpflichtung verstoßen und gleichzeitig auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Der Argumentation der Stadt, Mitarbeiter des Einkaufscenters hätten den Weihnachtsbaum am 5. Dezember 2013 wieder aufgestellt, folgte das Gericht nicht und verwies auf die in erster Instanz vernommenen Zeugen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine von der Stadt unterhaltene Baumkolonne diesen und weitere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume am Morgen des 6. Dezember 2013 nicht wieder standsicher errichtet habe.
Die Stadt kann gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erheben – und den Tannenstreit damit neun Jahre nach dem Baumfall immer noch weiter und weiter verlängern.