Prozess in Düsseldorf Polizistin rutscht aus – Land will Geld vom Hausbesitzer

Düsseldorf · Es geht um knapp 2000 Euro plus Zinsen – Steuergeld, das sich das Land NRW von einem Grundstückseigentümer zurückholen will. Dieser soll unzureichend Winterdienst gemacht haben, weshalb eine Polizistin stürzte und zwölf Tage dienstunfähig geschrieben war.

Schnee in Düsseldorf am 24. Januar 2017
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Schnee in Düsseldorf am 24. Januar 2017

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Foto: Susanne Genath

Die 53-Jährige war an einem Januarmorgen 2017 in einer Mörsenbroicher Seitenstraße zu Fuß auf Streife gewesen, war ausgerutscht und hatte sich die Hüfte geprellt. Ihrer Aussage nach lag auf dem Gehweg eine geschlossene Schneedecke von zwei Zentimetern, darunter Eis. „Die Beine wurden mir regelrecht weggerissen“, erzählte sie am Montag vor Gericht.

Ebenfalls gehört wurde der Schwager des beklagten Grundstücksbesitzers. Er gab an, er habe sich ab und an um den Winterdienst vor dem Grundstück des Beklagten gekümmert. Am Tag des Sturzes sei er um acht Uhr morgens dort gewesen und habe den Schnee weggefegt – nach seiner Erinnerung eine milimeterdünne Pulverschneeschicht.

Am Montag ging es vor Gericht um die Frage, wieviel Schnee tatsächlich lag. Die Klägerseite verwies auch auf Bilder bei RP Online, die eine geschlossene Schneedecke zeigten. Beim nächsten Termin wird besprochen, ob der Pflicht zum Winterdienst ausreichend nachgekommen wurde. Falls nein, fordert das Land den Sold der Polizistin für die Zeit der Dienstunfähigkeit vom Grundstückseigentümer.

Wer muss Schnee räumen und bezahlen?

Gefahr durch Schnee und Eis droht Fußgängern aber nicht nur auf dem Gehweg. Auch für Schneemassen, die vom Hausdach rutschen, sowie für herabfallende Eiszapfen haftet grundsätzlich der Hauseigentümer, erklärt der Verband Haus & Grund. Im Einzelfall können dabei Faktoren wie die Dachneigung oder die Region die Haftung verschärfen oder abschwächen.

Der Verband empfiehlt, eine professionelle Firma für die Schneeräumung zu beauftragen. "Die Kosten können im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden", erklärt Verbandsreferentin Helena Klinger. Das gilt auch für Streugut. Geräte zum Schneeräumen muss der Vermieter dagegen stellen.

Generell kann ein Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht auf seine Mieter übertragen. Das muss jedoch im Mietvertrag geregelt sein, erklärt Klinger. "Die Hausordnung oder ein Schneeräumplan reichen dafür nicht aus." Gleiches gilt auch für die Wege auf dem Gelände, etwa zu den Mülltonnen oder der Garage. Wegen dauerhafter Erkrankung oder hohem Alter kann ein Mieter von seiner Pflicht entbunden werden.

mit Material der dpa

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