Streit in Düsseldorf Landesanwälte wollen Richter jetzt in Ruhe lassen

Düsseldorf · So etwas gibt es selten: Die Anwälte der Landesregierung attackieren ein Verwaltungsgericht mit Rügen und Befangenheitsanträgen. Dazu ist es in Düsseldorf gekommen.

 Das Verwaltungsgericht soll wieder in Ruhe arbeiten können.

Das Verwaltungsgericht soll wieder in Ruhe arbeiten können.

Foto: dpa/Martin Gerten

Der Kleinkrieg zwischen den Anwälten der Landesregierung und dem Verwaltungsgericht Düsseldorf bei Verfahren um die Rückzahlung von Corona-Hilfen ist beigelegt. Auf Anfrage unserer Redaktion beim Landeswirtschaftsministerium äußerte sich am Mittwochnachmittag schließlich die Bezirksregierung und stellte klar, dass es keine weiteren Befangenheitsanträge gegen Richter des Verwaltungsgerichts geben werde.

Der Hintergrund ist kompliziert: Die Rückzahlung der Corona-Hilfen, die 2020 zunächst wie eine Gratis-Unterstützung angepriesen wurden, wird beklagt. Einige Menschen gingen bereits gegen E-Mails vor, die diese Rückzahlung thematisierten. Von diesen rund 200 Klagen beim Verwaltungsgericht wurde mehr als die Hälfte zurückgezogen, denn das Gericht sieht in E-Mails keine Bescheide. Erst gegen diese formellen Rückforderungen sind Klagen möglich. Schon zu diesem Zeitpunkt schaltete das Land eine Kanzlei ein, die Kosten dafür sollten die Kläger zahlen. Das aber sah das Gericht anders, das Land solle die Anwaltskosten übernehmen, denn der Einschaltung von Rechtsanwälten habe es zunächst nicht bedurft.

Die Landesanwälte überzogen das Gericht in der Folge mit rund 90 Anhörungsrügen und zwölf Befangenheitsanträgen. Sie wurden sämtlich zurückgewiesen. Mit dieser „Taktik“ soll es nun aber nicht weitergehen. Die Bezirksregierung akzeptiere die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, heißt es in einer Stellungnahme. Es gelte in der Sache weiterzukommen und konkrete Inhalte der Soforthilfen zu klären. Das ist auch im Interesse des Verwaltungsgerichts, das nun entscheiden muss, ob Corona-Hilfen zurückgezahlt werden müssen oder nicht.

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