Entscheidung des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts Muslima darf am Steuer keinen Niqab tragen

Düsseldorf · Eine Klägerin wollte vor Gericht das Recht erstreiten, sich hinter dem Steuer im Auto vollständig verschleiern zu dürfen. Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat das nun abgelehnt.

 Eine Frau mit einem Niqab. (Symbolbild)

Eine Frau mit einem Niqab. (Symbolbild)

Foto: DPA

Die Religionsfreiheit gebietet es nicht, einer Muslima, die einen Vollschleier (Niqab) trägt, eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden.

Die Muslima hatte von der Bezirksregierung Düsseldorf verlangt, ihr den Niqab - ein Kopf-Schultertuch, das den gesamten Kopf- und Halsbereich verdeckt und nur einen Sehschlitz für die Augen frei lässt - am Steuer ausnahmsweise zu erlauben. Das Gericht hat nun der Bezirksregierung recht gegeben, die den Antrag abgelehnt hatte.

Zur Begründung sagte das Gericht, die Straßenverkehrsordnung schreibe vor, dass das Gesicht des Fahrers eines Kraftwagens während der Fahrt erkennbar bleiben müsse. Dieses Verhüllungs- und Verdeckungsverbot sei mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar. Die Glaubensfreiheit sei nur in einem Randbereich betroffen, weil der Niqab nur am Steuer nicht getragen werden dürfe. Den Schutz, den der Niqab der Trägerin bieten solle, werde von einem geschlossenen Kraftfahrzeug bereits weitgehend gewährleistet, weil es als eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit wirke.

Soweit das unverhüllte Gesicht der Fahrerin durch die Scheiben des Wagens von außen sichtbar bleibe, müsse sie dies zum Schutz der Verkehrssicherheit hinnehmen. Nur das unverdeckte Gesicht ermögliche den Bußgeld- und Strafverfolgungsbehörden, Verkehrsverstöße wirksam zu ahnden, die von den heute üblichen automatisierten Überwachungsanlagen aufgezeichnet worden seien. Bei einem verhüllten Gesicht steige die Wahrscheinlichkeit, dass Verkehrsverstöße nicht verfolgt werden könnten.

Das verhüllende Kopf-Schultertuch könne zudem die Rundumsicht der Fahrerin einschränken, wenn es während der Fahrt verrutsche. Es beeinträchtige außerdem die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Lippenbewegungen, die im Straßenverkehr nötig sei.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

(csr)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort