Bauen in Düsseldorf Eine Schönheit im Hinterhof

Friedrichstadt · An der Herzogstraße 79 wird ein Atelierhaus mit einer futuristischen Dachkonstruktion errichtet.

 Das Atelierhaus im Innenhof an der Herzogstraße besticht durch seine Dachkonstruktion.

Das Atelierhaus im Innenhof an der Herzogstraße besticht durch seine Dachkonstruktion.

Foto: Stadt Düsseldorf

Die Stadt stößt mit freiem Bauland an ihre Grenzen, da schaut man gerne mal in die Hinterhöfe, was denn da noch so möglich ist. Fündig wurde ein Projektentwickler jetzt an der Herzogstraße 79. Hier soll ein Loft im Innenhof entstehen, zusätzlich soll ein neues Ateliergebäude errichtet werden. Gerade das Ateliergebäude dürfte wegen seiner ungewöhnlich bunten Dachkonstruktion ein echter Hingucker werden – eigentlich fast zu schade für einen Hinterhof. Wie sich in der Sitzung der Bezirksvertretung 3 heraus­stellte, arbeitet der Antragsteller jedoch auch ein wenig mit einer Mogelpackung. Denn wie die Verwaltung klarstellte, sei sowohl für das Loft als auch für das Atelierhaus eine reine Büronutzung vorgesehen. Also alles nichts für Künstler. Dennoch stimmte die Bezirksvertretung einstimmig der Beschlussvorlage zu.

Denn auch wenn für das Grundstück Herzogstraße 79 eine Erhaltungssatzung gilt und das Gebiet durch eine Vielzahl entsprechend erhaltenswerter Gebäude mit noch unverfälschten Fassaden aus der Gründerzeit sowie den 20er und 30er Jahren gekennzeichnet ist: Was in dem Innenhof verschwinden soll, zählt sicher nicht dazu. Geplant sind die Beseitigungen eines ehemals gewerblich genutzten, eingeschossigen Hinterhofgebäudes sowie des zweigeschossigen Kopfbaus. Das Gebäude wurde 1953 errichtet, hat entsprechend seine besten Jahre hinter sich und steht zudem seit fünf Jahren leer. Klar ist: Das Gebäude von 1953 entspricht nicht den Merkmalen der Erhaltungssatzung, es ist weder von besonderer geschichtlicher noch historischer Bedeutung. Des Weiteren ist auch nicht zu erkennen, inwieweit die architektonische Ausgestaltung dieses Gebäudes erhaltenswert im Sinne der Erhaltungssatzung sein sollte.

Infolge der Beseitigung des Baukörpers ist beabsichtigt, die Hinterhoffläche zu entsiegeln, um somit die Wohnqualität für den künftig entstehenden Wohnraum zu verbessern. Satzungsgeschützte Bäume müssen nicht gefällt werden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort