Verwaltungsgericht Düsseldorf Coronaregeln verletzt - Privatschule darf Schülerin nicht ausschließen

Düsseldorf · Weil sie in der Schule keine Maske tragen wollte und sich weigerte, einen Corona-Test zu machen, wurde die Schülerin einen Privatschule vom Unterricht ausgeschlossen. Zu Unrecht, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

 Die Schülerin weigerte sich, im Unterricht eine Maske zu tragen - und wurde vom Unterricht ausgeschlossen.

Die Schülerin weigerte sich, im Unterricht eine Maske zu tragen - und wurde vom Unterricht ausgeschlossen.

Foto: dpa/Matthias Balk

Die Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW reiche als Rechtsgrundlage für den Ausschluss nicht, erklärte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer am Dienstag den Prozessbeteiligten zugestellten Entscheidung (AZ: 29 L 1079/21). Die Einräumung hoheitlicher Befugnisse an einen Privaten, wie zum Beispiel eine Ersatzschule, könne nur „durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes erfolgen“.

Zwar seien die in der Verordnung festgelegte Pflicht zum Tragen einer Maske wie auch die Anordnung regelmäßiger Corona-Tests in den Schulen rechtlich nicht zu beanstanden, hieß es in dem Gerichtsbeschluss. Für den „Ausschluss von der schulischen Nutzung“ stelle die Coronabetreuungsverordnung aber „keine ausreichende Ermächtigung dar“. Eine gesetzliche Grundlage „für die Einräumung hoheitlicher Kompetenzen im Bereich des Infektionsschutzes“ an eine Ersatzschule ergebe sich weder „aus infektionsschutzrechtlichen Gesetzen“ noch aus dem NRW-Schulgesetz.

Gegen die Entscheidung des VG Düsseldorf ist Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

(bsch/epd)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort