Shopping, Gastronomie, Sport Corona in Düsseldorf – diese Regeln gelten seit 4. März

Düsseldorf · Seit 4. März dürfen Clubs die Pforten wieder öffnen - weiter unter strengen Beschränkungen. In anderen Freizeitbereichen gibt es auch für Ungeimpfte wieder ein Stück Normalität. Welche Regeln aktuell in Düsseldorf gelten, zeigt unser Überblick.

 Die Düsseldorfer Innenstadt am Gustaf-Gründgens-Platz.

Die Düsseldorfer Innenstadt am Gustaf-Gründgens-Platz.

Foto: Christoph Schroeter

Ab 4. März sind weitreichende Lockerungen coronabedingter Einschränkungen in Kraft getreten. Erleichterungen gelten ab sofort für Restaurants, Hotels, Diskotheken, Kultur und Sport.

Die aktualisierte Corona-Schutzverordnung bringt im Freizeitbereich auch Ungeimpften ein Stück Teilhabe zurück: Aktuell gelten in Düsseldorf folgende Regeln:

Booster-Impfung

  • Bürger, die drei Impfungen erhalten haben, gelten als geboostert.
  • Zwei Wochen nach der Auffrischimpfung ist das dritte Impfzertifikat gültig und entsprechend in der Corona-App unterlegt.
  • Allerdings hatten Bund und Länder verabredet, dass Geboosterte ab dem Tag der Auffrischungsimpfung mit Getesteten gleichgestellt werden sollen.

3G-Regel

Wer nicht vollständig geimpft oder genesen ist muss einen negativen Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen unter anderem bei:

  • Versammlungen in Innenräumen
  • Versammlungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 1000 Teilnehmenden
  • Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung sowie der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung
  • der Nutzung öffentlicher Bibliotheken
  • Messen, Kongressen und Veranstaltungen, bei denen alle Teilnehmenden Angehörige von Firmen und Unternehmen sind
  • Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderlichen Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Informationsveranstaltungen von Parteien
  • Beerdigungen, standesamtliche Trauungen
  • Sonnenstudios und körpernahen Dienstleistungen (einschließlich Friseurleistungen) unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen
  • touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstigen Kultureinrichtungen, Konzerten, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen
  • gastronomische Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt
  • Am Arbeitsplatz (Infektionsschutzgesetz)
  • Angeboten der Jugendsozialarbeit

2G-plus-Regel

Zu folgenden Bereichen haben ausschließlich Geimpfte und Genesene Zutritt, die zusätzlich einen negativen Corona-Test vorlegen. Dieser kann in Form eines Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen.

  • Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen
  • gemeinsames Singen von Chormitgliedern sowie andere künstlerische Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches), wenn dabei auf das Tragen von Masken verzichtet wird
  • private Feiern mit Tanz (zum Beispiel Hochzeiten und Geburtstagsfeiern), Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, private Tanz- und Diskopartys und Ähnliches) - keine Ausnahme der Testpflicht, zum Beispiel für Geboosterte
  • Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen
  • Swingerclubs und vergleichbare Angebote - keine Ausnahme der Testpflicht, zum Beispiel für Geboosterte

Ausnahmen für Kindern und Jugendlichen

  • Kinder und Jugendliche bis 17 Jahren benötigen keinen Nachweis über Impfungen, Genesenenstatus oder Test bei 2G-plus und 3G-Vorgaben.

Ausnahmen für 2G und 2G-plus

Folgende Personen sind Immunisierten gleichgestellt:

  • Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen negativen Testnachweis verfügen.
  • Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G-plus gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung - außer in unter anderem Diskotheken und Swingerclubs -, entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion (mittels PCR-Test nachgewiesen) genesen sind.

Großveranstaltungen

  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Zuschauenden (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität, aber insgesamt höchstens 1000 Personen, liegen.
  • Sollen bei Veranstaltungen mehr als 1000 Personen teilnehmen, so darf die Auslastung in Innenräumen maximal 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 6000 Personen oder die Auslastung im Freien maximal 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 25.000 Personen. Wenn diese erhöhte Zuschauerkapazität genutzt werden soll, gilt bei den Veranstaltungen grundsätzlich die 2G-plus-Regelung sowie die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske in allen Bereichen. Bei Tanzveranstaltungen in Innenräumen sind die erhöhten Personenzahlen jedoch nicht zulässig.

Maskenpflicht

  • Gilt unabhängig davon, ob eine Person geimpft, getestet oder genesen ist.
  • Eine medizinische Maske (mindestens OP-Maske) muss unter anderem grundsätzlich weiterhin getragen werden: im öffentlichen Personennahverkehr- und fernverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr. Anders als in anderen Bundesländern empfiehlt NRW das Tragen von FFP2-Masken hingegen nur und schreibt es nicht vor.
  • Auch in Warteschlangen muss nun eine medizinische Maske getragen werden.
  • Maskenpflicht herrscht auch, wo die zuständige Behörde es ausdrücklich festlegt, zudem gilt diese nun auch bei Großveranstaltungen im Freien.
  • Zudem wird das Tragen einer Maske auch im Freien nach wie vor dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
  • Die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler am Sitzplatz in den Klassenräumen hatte die Landesregierung bereits mit Wirkung ab 2. Dezember 2021 wieder eingeführt.
  • Bei Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen im Freien gilt eine Maskenpflicht ab 750 Personen.

Testung vor Ort

  • Es kann vor Ort unter Aufsicht etwa des Empfangspersonals ein mitgebrachter Selbsttest gemacht werden. Dies soll den Zutritt zur Gastronomie, Fitnessstudios oder ähnlichem erleichtern.
  • Diese Tests gelten nur für den konkreten Ort, es dürfen hier keine Testnachweise ausgestellt werden, dies geschieht weiterhin an offiziellen Teststellen.
  • Das Angebot kann von den jeweiligen Einrichtungen angeboten werden, ist jedoch keine Pflicht.

Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen

Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen im öffentlichen und privaten Raum aus privaten Gründen mit anderen Personen nur zusammentreffen:

  • innerhalb des eigenen Haushaltes ohne Personenbegrenzung
  • über den eigenen Hausstand hinaus mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Haushalt, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind
  • wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, aus zwingenden betreuungsrelevanten Gründen oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrechten erforderlich ist
  • soweit es sich um eine Versammlung oder Veranstaltung handelt, zu der auch nicht immunisierte Personen Zugang haben.
  • Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Hinweis: Die Daten, die unseren Grafiken zugrunde liegen, stammen vom Robert-Koch-Institut. In einigen unserer Artikel sind die Zahlen der örtlichen Gesundheitsämter die Basis der Berichterstattung und können davon abweichen. Die Städte und das RKI erheben ihre Werte zu verschiedenen Zeitpunkten.

(csr)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort