Corona in Düsseldorf Rechtsanwalt will Stadt zur Impfung verpflichten und scheitert

Düsseldorf · Ein Düsseldorfer Rechtsanwalt hatte sich einen Termin im Impfzentrum besorgt. Vorsichtshalber wollte er die Stadt vorab gerichtlich dazu verpflichten lassen, ihm die Impfung dort auch tatsächlich zu verabreichen. Das lehnte das Gericht aber ab.

 Der Stahlhof, Sitz des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und Gründungsort des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1946.

Der Stahlhof, Sitz des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und Gründungsort des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1946.

Foto: dpa/Oliver Berg

Ein Düsseldorfer Rechtsanwalt kann von der Stadt Düsseldorf nicht verlangen, im Impfzentrum gegen das Corona-Virus geimpft zu werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Eilverfahren entschieden und damit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Rechtsanwalts abgelehnt.

Der Anwalt hatte über die Terminvermittlung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein für 12. Mai einen Impftermin im Impfzentrum erhalten. Vor dem Verwaltungsgericht hatte er vorab beantragt, die Impfung auch verabreicht zu bekommen, da er befürchtete, im Impfzentrum zurückgewiesen zu werden. Vermutlich nicht zu Unrecht, da er - anders als etwa Richter, Staatsanwälte und Justiz-Beschäftigte - nicht zum begünstigten Personenkreis für eine Corona-Impfung gehört.

Das Gericht hat laut Mitteilung die Ablehnung damit begründet, ein entsprechender Anspruch stehe dem Antragsteller nicht zu. Die zuständige Kammer hat offen gelassen, ob gerichtliche Hilfe überhaupt erforderlich sei, nachdem die Impfstoffe von Astrazeneca und Johnson & Johnson inzwischen von der Priorisierung ausgenommen seien.

Ebenso ungeklärt blieb, ob bei dem Anwalt die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität vorliegen. Der Anwalt hatte in seinem Antrag angegeben „in besonders relevanter Position in der Rechtspflege tätig“ zu sein. Dazu habe er jedoch nichts weiter vorgetragen, hieß es vom Gericht.

Die Vorschriften der Coronavirus-Impfverordnung lasse einen Anspruch nur „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe“ zu, so das Gericht in seiner Mitteilung. Da weiterhin ein Mangel an Impfstoff bestehe, habe in diesem Fall die Stadt Düsseldorf einen Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei der Durchführung der Impfung.

Im Eilverfahren sei es nicht zu beanstanden, wenn eine Steuerung der Impfung so erfolge, dass die priorisierten Berufsgruppen nacheinander aufgerufen würden. Ansprüche auf Teilhabe daran könnten sich ebenfalls nur im Rahmen der Verfügbarkeit der Impfstoffe ergeben.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster erhoben werden.

(csr)
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