Verwaltungsgericht entscheidet Neue Maskenpflicht-Regelung in Düsseldorf ist rechtmäßig

Düsseldorf · Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf, mit der diese eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für das Stadtzentrum und die Altstadt angeordnet hat, ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

 Die Einhaltung wird von Mitarbeitern der Stadt kontrolliert.

Die Einhaltung wird von Mitarbeitern der Stadt kontrolliert.

Foto: Hans-Juergen Bauer (hjba)

In Düsseldorf ist die Maske neuerdings nur noch in Teilen der Innen- und Altstadt vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht hält das für rechtmäßig. Zuvor war die Stadt mit dem Versuch einer Maskenpflicht für das gesamte Stadtgebiet gescheitert.

Die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte am Mittwoch den Eilantrag einer Bürgerin ab. Die am 10. November erlassene Allgemeinverfügung sieht vor, dass ein Mundnasenschutz im Stadtzentrum, der Altstadt und dem Bahnhofsumfeld tagsüber getragen werden muss. Die Stadt Düsseldorf war zuvor mit dem Versuch einer allgemeinen Maskenpflicht für das gesamte Stadtgebiet vor Gericht gescheitert.

Das Gericht sieht in der Neuregelung „eine hinreichend bestimmte als auch eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme", die dazu beitragen könne, die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Das Gericht würdigte die zeitliche und räumliche Begrenzung, außerdem hebt die Kammer hervor, dass auf den Einkaufsstraßen in der Innenstadt und der Altstadt damit zu rechnen ist, dass sich viele Menschen auf engem Raum befinden. Dadurch kann die Stadtverwaltung die Verfügung rechtssicher begründen.

Die allgemeine Maskenpflicht war zuvor vom selben Gericht wegen handwerklicher Mängel am 9. November gekippt worden. Die Richter bemängelten damals unter anderem, dass die Regelungen dazu, wann Bürger die Maske abnehmen können, zu unbestimmt blieben. Die städtischen Juristen waren in der Neufassung auf Nummer sicher gegangen. Die Maskenpflicht begrenzt sich jetzt auf die Innenstadt, sogar Stadtteilzentren werden ausgenommen.

Außerdem wurde sie mit einer zeitlichen Begrenzung versehen. Das geschah auch mit Blick auf zu erwartende weitere Klagen. Die Klägerin könnte noch Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht einlegen.Damit gelten in Düsseldorf nach wie vor folgende Maskenbereiche: Die Verfügung nennt zum einen einen großen Bereich in der Düsseldorfer Altstadt. Er beginnt im Norden an der Mühlenstraße und umfasst das Gebiet zwischen Rheinufer und Heinrich-Heine-Allee. Im Süden ist auch der Carlsplatz einbegriffen. In Stadtmitte gilt die Maskenpflicht für die Schadowstraße und für einen Bereich zwischen Berliner Allee und Königsallee. Die Pflicht gilt in den genannten Bereichen täglich zwischen 10 und 19 Uhr. Auf dem Konrad-Adenauer-Platz und dem Bertha-von-Suttner-Platz, also am Vor- und Hintereingang des Hauptbahnhofs, gilt die Pflicht täglich zwischen 6 und 22 Uhr. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht nach wie vor unter anderem auf Bahnhöfen und in Bussen und Bahnen, auf Wochenmärkten oder auf Spielplätzen.

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