Düsseldorf Armenischer Arzt muss weiter warten

Düsseldorf · Der Landtag erlaubt Flüchtling den Aufenthalt, die Ausländerbehörde zögert.

 Levon Cholakhyan möchte im Marien Hospital arbeiten, die Verwaltung lässt dies aber immer noch nicht zu.

Levon Cholakhyan möchte im Marien Hospital arbeiten, die Verwaltung lässt dies aber immer noch nicht zu.

Foto: Bretz, Andreas (abr)

Auf eine gute Nachricht folgt für Levon und Varduhi Cholakhyan immer eine schlechte. Der Petitionsausschuss des Landtags hat den beiden armenischen Flüchtlingen bestätigt, dass sie die "vereinbarten Auflagen" erfüllen und die Ausländerbehörde gebeten, ihnen die "notwendigen Aufenthaltstitel zu erteilen".

Die Ausländerbehörde beziehungsweise die Stadt folgen dieser Bitte aber noch nicht. Eine Sprecherin erklärte: "Wir sind bereit den Beschluss umzusetzen - prüfen aber derzeit, wie das juristisch einwandfrei gemacht werden kann. Dazu erwarten wir auch eine eindeutige Positionierung des Innenministeriums, mit dem wir dazu in Kontakt stehen."

Das Ehepaar war aus Armenien geflohen, weil er nach eigenen Angaben als Oppositioneller mehrfach verhaftet und von der Polizei "halb totgeprügelt" worden sei. Die Asylanträge der beiden wurden abgelehnt, deshalb wendeten sie sich an den Petitionsausschuss, um nicht abgeschoben zu werden. Levon Cholakhyan hat mit dem Marien Hospital einen Vertrag über ein Praktikum abgeschlossen, dass er wegen der fehlenden Aufenthaltserlaubnis laut Bezirksregierung nicht beginnen kann. Varduhi Cholakhyan ist als Medizinstudentin an der Heinrich-Heine-Universität eingeschrieben.

Knackpunkt der Frage ist, auf welcher Rechtsgrundlage der Petitionsausschuss seine Bitte stützt. Sie ist im Beschluss nicht erkennbar. Als Ersatz kommt zweierlei in Betracht: eine Weisung des Innenministeriums oder eine Entscheidung der Härtefallkommission. Die Weisung könnte Ergebnis des zitierten Kontakts zwischen Stadt und Innenministerium sein.

Sollte die Weisung nicht erfolgen, könnte die Härtefallkommission eine rechtliche Grundlage für den Aufenthalt schaffen. Nach Paragraph 23a des Aufenthaltsgesetzes liegt ein solcher Härtefall vor, wenn "dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen". Die Härtefallkommission können sowohl die Betroffenen anrufen als auch jeder Dritte, also sowohl die Stadt als auch das Land.

(RP)
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