Dormagen Was bei Gutscheinen zu beachten ist

Dormagen · Weihnachten ist vorbei, der Blick fällt auf die erhaltenen Präsente. Immer öfters handelt es sich dabei um Geschenkgutscheine. Das liegt zuweilen nicht an der Ideenlosigkeit der Liebsten, sondern auch am Mangel an Freizeit. Deshalb bestätigt sich auch nach diesem Fest: Das Trendgeschenk sind Gutscheine. Doch auch dabei gibt es einiges zu beachten, erklärt Paulina Wleklinski, Leiterin der Verbraucherzentrale in Dormagen. "Wer an Weihnachten mit einem Gutschein beschenkt worden ist, der sollte zuerst einen Blick auf die Frist werfen", erklärt sie. Man käme zwar nicht in Stress, aber es drohe: "Aus den Augen, aus dem Sinn". Allgemein gelte für die meisten Gutscheine eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Ausnahme: Es geht um einen festen Termin, beispielsweise an einem bestimmten Tag im Theater oder Freizeitpark, dann muss die Karte zum genannten Zeitpunkt eingelöst werden.

Sollte auf einem Coupon keine Angabe zu einem Verfallsdatum zu finden sein, heißt das nicht automatisch, dass der Gutschein ein Leben lang gilt. Auch dann greift die drei Jahres-Frist. "Wichtig zu wissen ist, dass die Verjährungsfrist des Gutscheins, erst zum Ende des aktuellen Jahres beginnt", so Wleklinski. Sprich: Wer dieses Fest einen Coupon geschenkt bekommen hat, der im November 2016 erworben wurde, muss diesen aller spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eingelöst haben. Danach wird es schwierig. Liegt man doch einmal über dem Verfallsdatum, heißt das noch lange kein Scheitern. Die Händler sind zwar nicht mehr verpflichtet, den Bon einzulösen, aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale "müssen sie das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins - abzüglich ihres entgangenen Gewinns - erstatten". Wer hingegen mit seinem Gutschein nichts anfangen kann, "hat leider Pech. Der Händler ist in dem Fall nicht zu einem Umtausch gegen Bargeld verpflichtet", so Wleklinski. Grundsätzlich gilt stets: frühzeitig die Fristen prüfen und vermerken.

(se)
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