Klage gegen Stadt Dormagen Paar will nicht für Adoptivkind zahlen

Dormagen · Ein Dormagener Paar soll 219.000 Euro Lebensunterhalt für ein Kind bezahlen, das es vor fünf Jahren für eine Adoption aus Thailand geholt, aber nach wenigen Wochen wieder abgegeben hatte. Es geht durch alle Instanzen

 Dormagener wollten ein Kind aus Thailand adoptieren. Dazu kam es aber nicht, weil sie es nach wenigen Wochen „Probezeit“ wieder zurückgaben. Jetzt geht es um die Kosten.

Dormagener wollten ein Kind aus Thailand adoptieren. Dazu kam es aber nicht, weil sie es nach wenigen Wochen „Probezeit“ wieder zurückgaben. Jetzt geht es um die Kosten.

Foto: dpa / Andreas Geber/Andreas Gebert

Ein Dormagener Paar kämpft um 219.000 Euro. So viel soll es dafür zahlen, dass es mit dem Ziel einer Adoption ein Kind aus Thailand nach Dormagen geholt, dieses aber nach nur wenigen Wochen wieder beim Jugendamt abgegeben hatte. Die Behörden pochen auf eine Kostenübernahmepflicht und wollen von den Eltern, dass sie weiter für die Unterbringung des Kindes in Deutschland aufkommen: 100 Euro pro Tag, die im Höchstfall für sechs Jahre gezahlt werden müssen, also rund 219.000 Euro. Das Paar hat daraufhin auf Freistellung von den Kosten gegen den Landschaftsverband Rheinland und die Stadt Dormagen geklagt. Beim Landgericht sowie jetzt aktuell beim Oberlandesgericht sind die Dormagener gescheitert. Weil das OLG keine Revision zugelassen hat, hat das Paar nach Gerichtsangaben Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Der Fall geht bis ins Jahr 2014 zurück. Damals reisten die beiden Dormagener nach Thailand und trafen das damals fünfeinhalb Jahre alte Mädchen. Nach einem gemeinsamen Hotelaufenthalt flogen alle drei nach Deutschland. Gut zwei Wochen später teilten die Dormagener  mit, dass sie sich wegen des auffälligen Verhaltens des Kindes nicht in der Lage sähen, die Adoptionspflege weiterzuführen. Nach eigenen Angaben der Kläger habe das Kind noch in Thailand ein auffälliges Verhalten in Form von Anspucken, Treten, Beißen und Schreien gezeigt. Damit aber hätten die Umstände, die letztlich zum Abbruch der Adoptionspflege geführt hätten, aus Sicht des Gerichts für die Kläger erkennbar bereits in Thailand vorgelegen. Das Kind wurde dann vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Wohneinrichtung in Deutschland untergebracht, wo die Elfjährige heute noch lebt.

Die Dormagener hatten, so erklärt das Gericht, bei der Adoptionsbewerbung angegeben, dass sie sich einem Kind mit starken psychischen Problemen bzw. Missbrauchs-Erfahrung nicht gewachsen sähen. In dem Adoptionsvorschlag des Landesjugendamtes war beschrieben, dass das Kind in Thailand Angst vor Fremden und einigen fremdartigen Sachen habe. Nachdem die Kläger das Kind in einem Kinderheim in Thailand kennengelernt hatten, nahmen sie es trotz einiger Bedenken mit nach Deutschland. Zuvor hatten sie vor dem Jugendamt der Stadt Dormagen eine Erklärung abgegeben. In diesem Zusammenhang hatte die Urkundsbeamte der Stadt jedenfalls darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit „teuer“ werden könne. Inwieweit eine weitere Aufklärung erfolgte, ist streitig. Außerdem hatten die Kläger vor der Rückreise nach Deutschland vor dem thailändischen „Adoption board“ ein „Memorandum of Agreement“ unterzeichnet, in welchem sie sich damit einverstanden erklärt hatten, dass das Landesjugendamt im Falle des Scheiterns der Adoption eine dauerhafte alternative Unterbringung organisieren würde.

Eine Amtspflichtverletzung wegen der Vermittlung des Kindes sei laut OLG nicht ausreichend dargelegt. Zwar habe sich aus dem Adoptionsbericht ergeben, dass der Vater des Kindes drogenabhängig gewesen sei. Insgesamt sei aber die soziale und emotionale Entwicklung des Kindes als positiv dargestellt worden. Weshalb die Angst vor Fremden bei einem fünf Jahre alten Kind von den Mitarbeitern des Landesjugendamtes als ein naheliegender Hinweis auf psychische Störungen verstanden werden müsse, erschließe sich nicht. Insgesamt habe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Adoptionsvermittlung wahrscheinlich scheitern werde. Ebenfalls erfolglos war das Argument der Kläger, dass sie nicht ausreichend über die bis zu sechsjährige Haftung aufgeklärt worden seien. Sie hätten wegen der Bezeichnung der Adoptionspflegezeit als „Probezeit“ das Kostenrisiko für überschaubar gehalten und seien davon ausgegangen, allenfalls für einen Zeitraum von sechs Monaten zu haften.

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