Wegen zu lauter Musik Gericht untersagt Halloween-Party in Dormagen

Dormagen · In Dormagen darf eine geplante Halloween-Feier nicht stattfinden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf untersagte die Veranstaltung. Grund: Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarn.

 Eine Halloween-Party in Dormagen wurde wegen der erwarteten hohen Lärmbelästigung für die Nachbarschaft untersagt.

Eine Halloween-Party in Dormagen wurde wegen der erwarteten hohen Lärmbelästigung für die Nachbarschaft untersagt.

Foto: dpa-tmn/Arne Dedert

Keine Zombies, Horrorclowns und Geister in Dormagen: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am Freitag eine geplante Halloween-Party in der Stadt untersagt. Die Feier sollte in einer Event-Location stattfinden, 300 Gäste sollten maximal kommen. Die zuvor erteilte Ausnahmeregelung für die Veranstaltung sei aber rechtswidrig, urteilte das Verwaltungsgericht.

Demnach hatte die Stadt Dormagen einem privaten Betreiber eine Ausnahmegenehmigung für die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonwiedergabegeräten und ähnlichen Geräten für die Halloween-Party am 31. Oktober 2021 zwischen 21 Uhr und 3 Uhr morgens erteilt. Diese Erlaubnis verletzt aber nach Ansicht des Gerichts sogenannte nachbarschützende Rechte. Heißt: Die Feier wäre zu laut für die Nachbarschaft.

Das Verwaltungsgericht verwies auf das Landesimmissionsschutzgesetz, wonach in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten sind, die die Nachtruhe stören können. Demnach dürfen Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliches nur in einer Lautstärke benutzt werden, die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt. Eine Ausnahmeregelung kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse erteilt werden.

Das Gericht erklärte dazu: Es sei nicht zu erkennen, dass die Durchführung einer Halloween-Party im Bewusstsein der breiten Bevölkerung als unverzichtbarer Bestandteil des kulturellen Angebotes wahrgenommen werde. „Bei allem Verständnis für den Wunsch gerade der jüngeren Generation nach ausgelassenem Feiern angesichts der pandemiebedingten Einschränkungen der letzten Monate handelt es sich um eine Vergnügungsveranstaltung, bei der private Bedürfnisse im Vordergrund stehen“, so das Gericht.

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