Einvernehmen hergestellt Stadt Dinslaken zum Holzheizkraftwerk

Dinslaken · Die planungsrechtliche und städtebauliche Stellungnahme der Stadt Dinslaken, die an die Bezirksregierung Düsseldorf geschickt wurde, gibt Auskunft über die Beurteilung des Vorhabens durch die Verwaltung.

 So soll es mal aussehen, das geplante Holz-Energiezentrum an der Thyssenstraße.

So soll es mal aussehen, das geplante Holz-Energiezentrum an der Thyssenstraße.

Foto: Stadtwerke Dinslaken

Insgesamt fünf Seiten umfasst die Stellungnahme zur geplanten Errichtung eines Holzheizkraftwerkes, die die Dinslakener Stadtverwaltung im Zuge des Verfahrens an die Bezirksregierung Düsseldorf als die zuständige Genehmigungsbehörde geschickt hat. Darin kommt die Kommune zu dem Ergebnis: „Auf der Grundlage der vorliegenden Antragsunterlagen und Gutachten kann aus städtebaulicher Sicht das Einvernehmen der Stadt Dinslaken erteilt werden.“

Beantragt wurde das Vorhaben durch die Dinslakener Holz-Energiezentrum GmbH (DHE), an der die Stadtwerke Dinslaken beteiligt sind. Die DHE beabsichtigt, auf dem Industriegelände an der Thyssenstraße ein Holzheizkraftwerk zu bauen und zu betreiben. Um das Projekt zu realisieren, wurde die Befreiung von den Festsetzungen des für den vorgesehenen Standort geltenden Bebauungsplan 215 B beantragt.

Nicht erst bei der Erörterung, die am 13. Dezember 2019 zu dem Vorhaben in Lohberg stattfand, wurde von Betroffenen und Einwendern kritisiert, dass es keine öffentlich gemachte Stellungnahme dazu von Seiten der Stadt gab. Diese Stellungnahme erhielt die RP nun auf Nachfrage von der Dinslakener Verwaltung. Bereits in der Erörterung hatte Petra Schmidt-Niersmann für den Bund für Naturschutz Deutschland (BUND), Kreisgruppe Wesel, festgestellt, dass die Anlage nicht genehmigungsfähig sei und deshalb die von der DHE beantragte Teilgenehmigung zu versagen sei.

In ihrer Stellungnahme führt die Stadt Dinslaken aus, dass es das Ziel des Bebauungsplanes 215 B sei, „aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Gewerbe- und Industrieflächen entsprechende Angebote zu schaffen“. Hinsichtlich des DHE-Vorhabens wird festgestellt, dass der zu geringe Abstand des Holzheizkraftwerkes von der Wohnbebauung (500 Meter sind vorgeschrieben) und die nördliche Überschreitung der Baugrenze des Industriegebietes um zwölf Meter den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes entgegenstehen. „In den vorliegenden Antragsunterlagen wird die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes u.a. damit begründet, dass die zu erwartenden Lärm-, Geruchs- und Schadstoffemissionen auf die umliegenden Wohngebiete so gering bzw. als irrelevant einzustufen sind, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die nachbarlichen Interessen gewahrt bleiben. Dies wird durch die vorgelegten Gutachten nachgewiesen“, so die Stadt in ihrer schriftlichen Stellungnahme.

Die Überschreitung der Baugrenze um zwölf Meter wird „im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept des Holzenergiezentrums als städtebaulich vertretbar beurteilt“. Und weiter heißt es: „Die Schaffung eines Kraftwerkes für die Strom- und Wärmeversorgung liegt im öffentlichen Interesse. Ebenso ist die Nutzung von Altholz durch Kraft-Wärme-Kopplung ein Beitrag zur Einsparung von CO2-Emissionen bei der Energiegewinnung.“

Kritik von Einwendern gab es auch an der Höhe der geplanten Anlagen auf dem Areal an der Thyssenstraße. So soll das Maschinenhaus 32 Meter, der Müllbunker sogar 38 Meter hoch sein. 42 Meter wird der Schornstein in die Höhe ragen. Dazu heißt es unter anderem, dass auf den Flächen mit „einer zulässigen Geschossigkeit von drei Vollgeschossen eine sinnvolle, wirtschaftliche Nutzung des zur Verfügung stehenden Bodens gewährleistet werden“ soll. Ein Vertreter der Dinslakener Stadtveraltung hatte in der November-Erörterung ausgeführt, dass der Bebauungsplan keine Regelungen zur maximalen Höhe eines Gebäudes treffe und nicht definiert sei, wie hoch ein Vollgeschoss sei.

Als Begründung für die Erteilung des städtischen Einvernehmens zu dem Projekt heißt es in der Stellungnahme weiter, dass die Grundzüge der kommunalen Planung nicht berührt seien, „die Abweichungen sind städtebaulich vertretbar und sind ebenfalls unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar“.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort