Nur ein einziges Gebot beim ersten Versteigerungstermin Preis-Poker um Ulcus-Immobilie möglich

Dinslaken · Nur ein einziges Gebot wurde abgegeben beim Termin zur Zwangsversteigerung der Immobilien mit der Kult-Kneipe „Ulcus“ in der Dinslakener Innenstadt, und das war den Gläubigern zu niedrig. Jetzt droht ein Poker um den Preis.

 Der Ulcus in der Dinslakener Altstadt. Der erste Termin für die Zwangsversteigerung ist gelaufen.

Der Ulcus in der Dinslakener Altstadt. Der erste Termin für die Zwangsversteigerung ist gelaufen.

Foto: Zehrfeld

275.000 Euro wollte der einzige Interessent auf den Tisch legen, der bei der Zwangsversteigerung am Amtsgericht in Dinslaken mit einem Gebot auftrat. Damit bewegte er sich an der untersten Grenze dessen, was rechtlich theoretisch möglich gewesen wäre.

Denn für einen ersten Termin einer Zwangsversteigerung, bei der ein Gebot abgegeben wird, gilt: Beläuft sich dieses auf weniger als die Hälfte des Verkehrswertes des Gebäudes, darf das Gericht den Zuschlag gar nicht erteilen. Für die Ulcus-Immobilien - also die Gebäude an der Duisburger Straße 33 und 35 nebst Grundstücken – liegt der Wert laut Gutachten bei 550.000 Euro.

Bei Angeboten von ab 50 bis unter 70 Prozent des Verkehrswertes liegt es in der Hand des Gläubigers, also in diesem Fall der Nispa (Niederrheinische Sparkasse Rhein-Lippe), ob der Zuschlag erteilt werden soll oder nicht. In diesem Fall hat die Nispa sich dagegen entschieden.

Der Gesetzgeber hat diese Grenzen festgelegt, um zu verhindern, dass ein Gebäude schnell und einfach weit unter Wert veräußert wird. Bei weiteren, nachfolgenden Versteigerungsterminen fallen die klaren Einschränkungen aber. „Natürlich gibt es die Grenze der Sittenwidrigkeit“, schränkt dazu Gerichtssprecher Thomas Hubert ein. „Das Gericht muss immer prüfen, ob ein Gebot so niedrig ist, dass es sittenwidrig ist.“

Außerdem liegt das Vefahren in der Hand des Gläubigers, dem es frei steht, es zu beenden, wenn zu niedrige Gebote kommen. Die Zwangsversteigerung findet nämlich nur statt, weil der Gläubiger sie initiiert hat. „Der Gläubiger kann den Antrag auf Versteigerung stellen. Er muss das nicht, und er kann auch jederzeit das Verfahren einstellen lassen“, erläutert Thomas Hubert.

Das Interesse an dem Vorgang war beim Versteigerungstermin deutlich, etwa 20 Interessierte verfolgten den Termin. Damit, so der Gerichtssprecher, „war überdurchschnittlich viel Publikum da“.

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