Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichtes Rechtswidrig abgeschobener Mann hat kein Rückkehrrecht

Düsseldorf · Ein rechtswidrig abgeschobener Asylbewerber aus dem Kongo hat trotz der illegalen Maßnahme der Behörden kein Rückkehrrecht. So lautet eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf. Das sind die Gründe.

 Ein rechtswidrig in den Kongo abgeschobener Mann hat kein Rückkehrrecht. (Symbolbild)

Ein rechtswidrig in den Kongo abgeschobener Mann hat kein Rückkehrrecht. (Symbolbild)

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Ein rechtswidrig abgeschobener Asylbewerber aus dem Kongo hat trotz der illegalen Maßnahme der Behörden kein Rückkehrrecht. Das hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht entschieden und am Freitag mitgeteilt (Az.: 27 L 2817/22).

Der mehrfach abgelehnte Asylbewerber mit erheblichem Vorstrafenregister sei zwar ausreisepflichtig gewesen. Angesichts widersprüchlicher Atteste über seine psychische Verfassung hatte das Verwaltungsgericht aber einen Stopp seiner Abschiebung angeordnet.

Die Ausländerbehörde in Viersen wäre verpflichtet gewesen, seine Reisefähigkeit zu prüfen und eventuell besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. So habe eine Suizidgefahr im Raum gestanden. Dennoch sei der Mann am Tag der Anordnung, am 8. November vergangenen Jahres, aus der Strafhaft abgeschoben worden.

Beim Eintreffen der Anordnung habe sich das Flugzeug mit dem Mann an Bord bereits in der Luft befunden und die begleitenden Beamten seien nicht mehr rechtzeitig erreicht worden, um ihn noch bei einem Zwischenstopp aus der Maschine zu holen, erläuterte ein Gerichtssprecher.

Einen Anspruch auf Rückholung löse dies in diesem Fall aber nicht aus, weil der Mann sofort wieder abgeschoben werden müsste, befand das Gericht und lehnte einen entsprechenden Eilantrag des Kongolesen ab.

Es gebe keine Belege für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Abschiebung. Der Kooperationsarzt der Deutschen Botschaft in Kinshasa habe bei ihm keine fortdauernden psychischen Erkrankungen feststellen können.

Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

(kag/dpa)
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