Gericht hat geurteilt Hartz-IV-Empfänger bekommen kein Geld für Mundschutz

Essen · Bezieher von staatlichen Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II haben keine Anspruch auf zusätzliches Geld, um Schutzmasken zu kaufen. Das urteilte am Mittwoch das Landesozialgericht.

Coronavirus: Diese Schutzmasken gibt es - eine Übersicht
11 Bilder

Diese Schutzmasken gibt es

11 Bilder
Foto: dpa/Frank Rumpenhorst

Das Landessozialgericht in Essen urteilte in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss, dass Mund- und Nasenschutzmasken aus dem Regelbedarf zu finanzieren sind. Gesichtsschutz, entweder in Form einer Maske oder in Form eines Tuchs, sei als Bestandteil der Bekleidung anzusehen.

Der Kläger hatte vor Gericht durchsetzen wollen, von seinem zuständigen Jobcenter 349 Euro für die Anschaffung von Mund-Nase-Schutzmasken ausgezahlt beziehungsweise solche Masken bereitgestellt zu bekommen. Diese Forderung wiesen die Richter ab.

Bei Leistungsberechtigten werde gemäß Paragraf 21, Absatz 6 im Sozialgesetzbuch II ein Mehrbedarf nur dann anerkannt, wenn im Einzelfall „ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf“ besteht. Der Mehrbedarf könne auch dann gerechtfertigt sein, wenn er seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche und nicht durch Zuwendungen Dritter oder Einsparmöglichkeiten in der Regelleistung zu finanzieren ist. Kostenpflichtiger Inhalt Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Schutzmasken finden Sie hier.

Im Fall der derzeit gültigen Coronaschutzverordnung sei in Nordrhein-Westfalen aber lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung, zum Beispiel in Form einer Alltagsmaske, eines Schals oder Tuchs in bestimmten Lebenslagen erforderlich, erklärten die Richter. Ähnliche Regelungen würden auch in den anderen Bundesländern gelten. Die Finanzierung derartiger Gesichtsbedeckungen, die als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden könnten, sei aus dem Regelbedarf möglich. Ein sogenannter unabweisbarer Mehrbedarf liege mithin nicht vor.

In allen Bundesländern gelten inzwischen Verordnungen, die eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel vorsehen. Auch Kinder sind von der der deutschlandweiten Maskenpflicht zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus betroffen. Bei den ganz Jungen machen jedoch viele Bundesländer eine Ausnahme. Im überwiegenden Teil Deutschlands gilt die Pflicht erst ab einem Alter von sechs Jahren.

(dtm/epd/dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort