NRW-Schulministerium legt Regeln fest Was für Lehrer und Schüler bei Urlaub in Risikogebieten gilt

Düsseldorf · Lehrern droht der Verlust ihrer Bezüge, wenn sie wegen eines Urlaubs in einem Risikogebiet den Dienst nicht rechtzeitig aufnehmen, das geht aus einem Schreiben des NRW-Schulministeriums hervor, das unserer Redaktion vorliegt. Für Schüler sind auch Regeln festgelegt.

 Ein Flugzeug hebt ab (Symbol).

Ein Flugzeug hebt ab (Symbol).

Foto: dpa/Federico Gambarini

Kurz vor Beginn der Herbstferien hat das NRW-Schulministerium die Bezirksregierungen in einem Schreiben darüber informiert, welche Regeln für Schüler und Lehrer gelten, die den Urlaub in einem Risikogebiet verbringen. Demnach müssen sich Schülerinnen und Schüler nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleitung das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stelle "ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar", heißt es in der Mitteilung. Eltern müssen die Schule benachrichtigen, wenn ihre Kinder wegen einer Quarantäne dem Unterricht fernbleiben. Bei begründeten Zweifeln seitens der Schulleitung kann diese von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen beziehungsweise über das Gesundheitsamt feststellen lassen, welche Infektionsschutzbestimmungen am Urlaubsort galten und ob diese eingehalten wurden.

Zudem rät das Schulministerium in der aktuellen Pandemie-Situation dringend, "dass Lehrkräfte ihre Urlaubsplanungen ins Ausland überprüfen". Eine Urlaubsreise in eine als Risikogebiet ausgewiesene Region sei im eigenen Interesse nur dann anzutreten, wenn nach der Rückkehr die notwendige Quarantäne bis zum Schulstart nach den Ferien beendet werden könne. Private Reisen ins Ausland könnten zwar nicht untersagt werden, allerdings drohen bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet womöglich dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn wegen einer Quarantäne der Dienst nicht rechtzeitig aufgenommen werden könne - bei unentschuldigtem Fernbleiben könne dies bis zum Verlust der Bezüge gehen. Es sei daher unbedingt zu raten, die Einstufung von Risikogebieten im Blick zu behalten und regelmäßig zu prüfen, ob das eigene Urlaubsziel hierzu zähle. Je nach Entwicklung der konkreten Lage im Risikogebiet müsse eine Reise zeitlich angepasst oder abgebrochen werden, um nach der Rückkehr noch genügend Zeit für die aktuell geltende Quarantäneverpflichtung einzuplanen.

Das Schulministerium weist aber auch darauf hin, dass die Quarantänezeit unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden kann. Dazu müsse bei der Einreise ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein. Die zweite Möglichkeit ist eine Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen. "Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf Covid-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht", heißt es in dem Schreiben.

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