Urteil bestätigt Stadt darf Bierbikes verbieten

Düsseldorf · Die Stadt kann den Betreiber der so genannten Bierbikes auch weiterhin verbieten, auf Düsseldorfs Straßen zu fahren. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Mittwoch entschieden.

Party- und Bierbikes sind keine Fortbewegungsmittel, sondern sind "rollende Veranstaltungsflächen" und dürfen deshalb allenfalls mit Sondergenehmigungen überhaupt noch auf die Straße. So urteilte am Mittwoch das OVG Münster und bekräftigte damit ein Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts.

Dort war schon vor einem Jahr ein Bierbike-Verbot der Stadt bestätigt worden. Zwei Betreiber aus Leichlingen und Mönchengladbach waren dagegen vor das OVG gezogen, sind am Mittwoch aber auch dort gescheitert. Das Gericht bezeichnete das Urteil als "rechtsgrundsätzlich", damit als wegweisend für andere Gemeinden, in denen auch rollende Partytheken vermietet werden.

Straßen sind zum Fahren da, zum Radeln oder auch zum Gehen. Aber wer mit vierrädrigen, bis zu fünf Meter langen, pedalgetriebenen Gefährten für bis zu 16 Personen nebst Bierfässern mit bis zu 50 Litern Inhalt auf öffentlichen Straßen unterwegs sein will, der braucht dafür eine städtische Erlaubnis. Denn Bier- oder Partybikes sind laut Entscheidung des 11. Senats am OVG "verkehrsfremde Sachen", die man nicht einfach auf die Straße bringen dürfe. Und jede Straßennutzung, die nicht in erster Linie der Fortbewegung dient, sei eine Sondernutzung und daher auch erlaubnispflichtig.

Jede Stadtverwaltung kann nach der OVG-Entscheidung am Mittwoch den Betrieb von Bier- oder Partybikes genehmigen, kann das Rollen der Gefährte auf bestimmten Straßen oder zu bestimmten Zeiten zulassen. Doch einen Anspruch auf solche Genehmigungen gibt es nicht.

Mit ihrer Grundsatzentscheidung schrieben die OVG-Richter fest: Bei Bier- oder Partybikes sei "der Verkehrsbezug so stark zurückgedrängt, dass nicht mehr von einer Nutzung der Straße zum Verkehr gesprochen" werden könne. Zumal jene Kneipen auf vier Rädern, die allein durch die Muskelkraft der Gäste angetrieben werden, nicht nur über Zapf- sondern auch über Musikanlagen verfügen. In der Gesamtschau aller Aspekte sei also ein üblicher "Gemeingebrauch" (für den öffentliche Straßen vorrangig errichtet sind) im Betrieb solcher rollender Partytheken gerade nicht zu sehen.

(jco/rl)
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