BGH-Entscheidung Gericht hebt Urteil gegen Bonner Siegauen-Vergewaltiger auf

Bonn · Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den Mann aufgehoben, der in den Bonner Siegauen eine Camperin vergewaltigt hatte. Der Fall muss nun neu verhandelt werden.

 Der Angeklagte wird beim Prozess 2017 mit Handschellen in den Saal geführt.

Der Angeklagte wird beim Prozess 2017 mit Handschellen in den Saal geführt.

Foto: dpa, hka gfh

Das Landgericht Bonn hatte den Angeklagten am 19. Oktober 2017 wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hat nach Auffassung des Gerichts im April 2017 ein junges Paar in der Siegaue überfallen, das dort zeltete. Es soll die beiden zuerst gezwungen haben, ihm ihre Wertsachen zu geben. Danach soll er die Frau vor dem Zelt vergewaltigt haben.

Gegen das Urteil ging der Angeklagte in Revision. Dieser gab der Bundesgerichtshof nun statt und hob das Urteil auf. Das Landgericht hatte beim ersten Urteil bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung angenommen, ging aber dennoch von dessen uneingeschränkter Schuldfähigkeit aus. Denn nach Auffassung des Gerichts wirkte sich diese Störung nicht bei der Tat aus.

Der zweite Strafsenat des BGH entschied nun aufgrund der von dem Angeklagten eingelegten Revision, dass das Landgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei festgestellt habe. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn muss nun eine verminderte Schuldfähigkeit erneut prüfen und das Strafmaß festlegen. Die Revision gegen den Schuldspruch generell wies der BGH-Senat allerdings zurück.

Das Landgericht war bei dem Angeklagten von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung aus dissozialer, narzisstischer Störung und emotional instabiler Persönlichkeit (Borderline) ausgegangen. Gerade bei Persönlichkeitsstörungen, die eine Vielzahl von Ausprägungen und Beeinträchtigungen des Verhaltens beinhalten können, sei eine genauere Beschreibung des psychischen Defekts notwendig, schrieb der Bundesgerichtshof in seiner Begründung.

(lsa/afp/top)
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