Regeln in NRW Das müssen Sie über das Streuen und Schneeschippen wissen

Düsseldorf · Schnee und Eis in Nordrhein-Westfalen: Für Mieter und Hauseigentümer bedeutet das Streuen und Schneeschippen. Wer welche Rechte und Pflichten hat, haben wir zusammengefasst.

Wann muss ich Schnee räumen im Winter? Infos zur Räumpflicht für NRW
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Schnee: 12 Antworten zur Räumpflicht

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Foto: Bretz, Andreas (abr)

Nicht nur Städte und Gemeinden müssen für sichere Straßen sorgen. Auch Bürger haben die Pflicht, im Winter sichere Straßen zu gewährleisten, damit niemand vor dem Haus stürzt. Doch welche Rechte und Pflichten haben Hauseigentümer und Mieter? Wir zeigen die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Wer ist verantwortlich für die Schneeräumung?

In der Regel sind die Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst verantwortlich. Die Aufgabe kann auch auf den Mieter übertragen werden – aber nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nach Angaben des Deutschen Mieterbunds nicht aus. Demnach gibt es auch kein Gewohnheitsrecht, wonach Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

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Foto: ZB/Michael Reichel

Gilt die Streu- und Räumpflicht auch, wenn ich zur Arbeit muss?

Eigentümer oder zuständige Mieter müssen um Hilfe bitten und Ersatz suchen, wenn sie durch die Arbeit oder Krankheit verhindert sind oder in den Urlaub fahren. Dann können etwa Nachbarn einspringen.

Wo muss geschippt werden?

Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit sein, auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sind es mindestens eineinhalb Meter.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

In den Satzungen der Kommunen ist meist eine Räum- und Streupflicht vom frühen Morgen bis zum späten Abend vorgesehen. Geräumt werden muss laut Mieterbund in der Regel von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Räumung außerhalb dieser Zeiten notwendig sein.

Wie oft muss der Schnee beseitigt werden?

Das ist rechtlich umstritten. Bei Dauerschneefall zum Beispiel muss nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch wenig oder gar nicht mehr schneit, ist die Räumung Pflicht. Grundsätzlich gilt: Im Zweifel lieber einmal zu viel als zu wenig Schnee schippen. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht.

Ein Fall aus Bayern verdeutlicht diese Regel: Die Verwaltungsgemeinschaft Kochel am See muss nach dem Sturz eines Mannes auf glatter Straße kein Schmerzensgeld zahlen. Am Tag des Unfalls hatte es durchgehend geschneit, die Verwaltungsgemeinschaft hatte die Straßen nicht gestreut - weil Streuen bei Dauerschnee aus ihrer Sicht nichts gebracht hätte. „In Situationen, in denen Streuen keinen Sinn ergibt“, habe eine Gemeinde nicht die Pflicht zu streuen, entschied das Landgericht München II Ende Dezember. Der Kläger hatte sich verletzt und mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld gefordert.

Womit darf gestreut werden?

Zum Streuen eisglatter und verschneiter Wege sollten abstumpfende Streumittel wie Sand, Split und Granulat benutzt werden. Streusalz ist in vielen Kommunen verboten oder nur bei extremer Glätte erlaubt. Streusalz kann die Pflanzen im Garten nachhaltig schädigen, wenn nicht sogar umbringen. Da es gemeinsam mit Eis und Schnee wegtaut, gelangt es durch das Schmelzwasser in den Boden. Ein zu hoher Salzgehalt des Bodens störe die Ernährung und Wasserversorgung der Pflanzen und führe zu einer Bodenverdichtung, erklärt der Bundesverbands Garten- und Landschaftsbau. Die Folge: Oft stirbt die Pflanze langsam ab. Meist werden die Schäden erst im Sommer deutlich.

Schadet Streusalz dem Auto?

Ja, Streusalz macht Autos zu schaffen, etwa bei Lack, Felgen, Dichtungen und am Unterboden. Der Tüv Süd rät daher vor allem Vielfahrern und Menschen, die häufig an Bürgersteigen parken, ihr Auto im Winter häufiger in der Waschanlage reinigen zu lassen. Wichtig ist dabei eine gründliche Vorwäsche, denn ansonsten können kleine Steine oder Schmutzteile beim Waschvorgang Kratzer im Lack verursachen. Der Tüv empfiehlt deshalb ein Programm mit Wachsbehandlung für den Lack sowie eine Unterbodenwäsche. Der Unterboden leide im Winter zusätzlich durch das Aufsetzen auf Schneemassen.

Wer haftet bei Unfällen?

Stürzt ein Fußgänger und verletzt sich, drohen hohe Ansprüche des Betroffenen. Für Mieter oder Bewohner eines Einfamilienhauses besteht dann laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft Schutz durch die private Haftpflichtversicherung. Vermieter, Besitzer eines Mehrfamilienhauses oder Eigentümergemeinschaften brauchen demnach eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese Versicherungen können laut Verbraucherschützern auch einspringen, wenn ein Passant durch herabrutschenden Schnee vom Dach oder Eiszapfen verletzt wird - und zwar wenn Mieter oder Eigentümer eine Schuld trifft.

Kann man die Kosten für die Schneeräumung steuerlich absetzen?

Die Ausgaben für einen Winterdienst vor der Haustür können die Steuerlast mindern. Ein Teil der Rechnung ist als haushaltsnahe Dienstleistung bei der Einkommensteuer anrechenbar, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Jedes Jahr erkennt das Finanzamt bis zu 4000 Euro steuermindernd an. Berücksichtigt werden Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten zu 20 Prozent. Wichtig ist aber, dass das Finanzamt nur Überweisungen akzeptiert, nicht jedoch Barzahlungen. Der Steuerbonus gilt dabei nicht nur für das Streuen und Räumen auf dem eigenen Grundstück, sondern auch auf öffentlichen Gehwegen.

Was sagen Experten zu den Regelungen?

„Da die meisten Menschen heutzutage berufstätig sind, ist es für sie ein Problem, die Räumarbeiten zeitnah zu erledigen“, sagt Silke Gottschalk, Geschäftsführerin des Deutschen Mieterbunds NRW. „Man sollte darüber nachdenken, ob es eine staatliche Verkehrssicherungspflicht geben sollte. Dann müssten Kommunen und Städte für die Sicherheit auf Gehwegen und Straßen sorgen. Es sollte eine Lösung gefunden werden, die sicherstellt, dass die Wege und Straßen in NRW sicher sind, und Mieter nicht übermäßig belastet werden.“

Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen, erwidert jedoch: „Aus meiner Sicht sind die Kommunen in Nordrhein-Westfalen personell nicht in der Lage, sämtliche Gehwege zu räumen.“

Anmerkung der Redaktion: Dieser Artikel ist aktualisiert. Anlässlich der aktuellen Wetterlage in Nordrhein-Westfalen bieten wir ihn noch einmal zum Lesen an.

(mit Agenturmaterial)
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