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Wuppertaler Gruppe BGH prüft Freisprüche im Prozess um "Scharia-Polizei"

Karlsruhe · Mehrere Männer mit Warnwesten gehen nachts als "Sharia Police" durch die Wuppertaler Innenstadt. Ist das ein Verstoß gegen das Uniformverbot, kann das einschüchternd wirken? Das Landgericht sagt nein, die Staatsanwaltschaft will den Fall vom BGH geklärt haben.

 Eine Aufnahme über die Berichterstattung über die "Scharia-Polizei" im Internet.

Eine Aufnahme über die Berichterstattung über die "Scharia-Polizei" im Internet.

Foto: dpa, obe fpt

Gut ein Jahr nach dem Prozess um die Wuppertaler "Scharia-Polizei" stehen die Freisprüche auf dem Prüfstand des Bundesgerichtshofs (BGH). Der 3. Strafsenat befasste sich am Donnerstag auf Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom November 2016. Alle sieben Angeklagten waren vom Vorwurf freigesprochen worden, gegen das Uniformverbot verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet zu haben. Eine Entscheidung will der BGH am 11. Januar verkünden.

Die Männer hatten im September 2014 einen nächtlichen Rundgang in Wuppertal unternommen und dabei handelsübliche orange Warnwesten getragen - zum Teil mit der Aufschrift "Sharia Police". Ihre Absicht sei es gewesen, junge Muslime anzusprechen und sie vom Besuch von Spielhallen, Gaststätten oder Bordellen sowie vom Alkoholkonsum abzuhalten. Der Auftritt der selbst ernannten Sittenwächter hatte bundesweit Empörung ausgelöst.

Scharia ist die arabische Bezeichnung für islamisches Recht und beruft sich auf den Koran und die überlieferte Lebenspraxis des Propheten Mohammed.

Nach den Vorträgen der Vertreterin der Bundesanwaltschaft und den Verteidigern sagte der Vorsitzende Richter, bei der Beurteilung des Falls komme es vor allem auf die Aufschrift der Warnwesten an. Die Westen an sich seien dagegen kein Problem.

Nach Überzeugung der Anklagevertreterin ist es nicht entscheidend, ob die Warnwesten Uniformteile sind. Sie seien als gleichartige Kleidungsstücke geeignet, Menschen einzuschüchtern - vor allem wegen des Aufdrucks "Sharia Police" auf einigen Exemplaren.

Die Verteidiger hielten entgegen, dass Warnwesten von vielen Menschen getragen würden und einzig den Zweck hätten, vor Gefahren zu schützen. Außerdem hätten Polizisten bei einer Kontrolle der Gruppe in Wuppertal - auch nach Rückfrage bei der Dienststelle - keine Anhaltspunkte für eine Straftat gesehen.

Grundlegend für das Verfahren ist Paragraf 3 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes. Dort heißt es: "Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen."

Der Islamisten-Prediger und mutmaßliche Initiator der Aktion, Sven Lau, hatte nicht mit auf der Anklagebank des Landgerichts gesessen. Er wurde im Juli vom Düsseldorfer Oberlandesgericht wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Sein Verteidiger legte Revision ein.

(lsa)
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